BSG-Urteil

Sabbat-Monat ist beitragspflichtig

Sozialbeiträge werden für Gutverdiener auch während eines Sabbat-Monats fällig. Eine Anwältin klagte dagegen, jedoch ohne Erfolg.

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KASSEL. Gutverdiener müssen auch für ihr Einkommen während einer vorübergehenden Freistellung von der Arbeit Sozialversicherungsbeiträge abführen. Das hat jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.

Bei Einkünften über der Beitragsbemessungsgrenze werden danach im Ergebnis durch Sabbat-Monate insgesamt höhere Beiträge fällig.

Im Streitfall hatte eine angestellte Rechtsanwältin in Berlin einen Monat freigenommen. Nach einer Freistellungsvereinbarung mit ihrer Rechtsanwaltsgesellschaft bekam sie für diesen Monat ein Gehalt von gut 3700 Euro.

Hierfür hatte der Arbeitgeber in den vorausgehenden Monaten Überstundenvergütungen einbehalten. Dabei wurden nur Vergütungsanteile über der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze genutzt, für die regulär keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind.

Die Krankenkasse zog nun auch während des Sabbat-Monats Beiträge ein. Dagegen klagte die Anwältin. Auf ihre Einkünfte vor dem freien Monat seien die gesetzlich fälligen Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze bereits eingezogen worden.

Grenze von 70 Prozent beachten

Nur weil dieses Geld erst nachträglich während ihres Sabbat-Monats ausbezahlt worden sei, dürften jetzt nicht nochmals Sozialbeiträge erhoben werden.

Das BSG widersprach und gab der Krankenkasse Recht: Die Gehaltszahlungen seien hier nicht nur hinausgeschoben, sondern vertraglich neu geregelt worden. Laut Gesetz würden aber Sozialbeiträge auch auf Gehaltszahlungen fällig, die sich "aus Wertguthaben" ergeben.

Allerdings werden Sozialbeiträge nur fällig, wenn "das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde".

Das BSG bestätigte hier die in der Praxis der Sozialkassen verwendete Grenze von 70 Prozent des vorausgegangenen Einkommens.

Im Streitfall soll nun das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg prüfen, ob diese Grenze erreicht wurde. Einkommen, das nicht ausbezahlt, sondern als "Wertguthaben" für den Sabbat-Monat angespart wurde, ist dabei nicht mitzurechnen, urteilte das BSG. (mwo)

Bundessozialgericht Kassel, Az.: B 12 KR 7/11 R

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