Anstellung

Genehmigung künftig für die gesamte BAG

Gemeinschaftspraxen müssen Anstellungsgenehmigungen künftig auch als Gemeinschaft beantragen. Sie sind nicht mehr Sache eines einzelnen Partners.

Veröffentlicht:

KASSEL. Anstellungsgenehmigungen für eine Berufsausübungsgemeinschaft sind künftig von der BAG insgesamt zu beantragen. Die bisherige Praxis der Zulassungsgremien, die Genehmigung nur einem einzelnen Arzt der BAG zu erteilen, ist ab sofort unzulässig, urteilte jetzt der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts.

Bisherige Genehmigungsbescheide bleiben aus Vertrauensgründen davon unberührt. Bei laufenden Verfahren sollten die übrigen BAG-Mitglieder eine Einverständniserklärung nachreichen, damit der Antrag rasch bearbeitet werden kann.

Mit seinem Urteil beendet das BSG das bisherige Auseinanderfallen von Genehmigung einerseits und zivilrechtlicher, steuerrechtlicher und abrechnungsseitiger Behandlung andererseits. So gilt immer schon die gesamte BAG als Arbeitgeber, nicht der einzelne Arzt, der die Anstellungsgenehmigung erhalten hat.

Die bisherige Annahme der Zulassungsgremien, dieses Auseinanderfallen sei unvermeidbar, überzeugte die Richter nicht.

Honorartechnisch sei es zudem wohl eher praxisfern, dass ein angestellter Arzt Leistungen nur für ein Mitglied der BAG erbringt. In der Praxis gehen die Honorarbescheide denn auch schon bisher an die gesamte BAG. Über deren gemeinsame Abrechnungsnummer werden auch die Leistungen eines angestellten Arztes der gesamten BAG zugerechnet. (mwo)

Bundessozialgericht

Az.: B 6 KA 24/15

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