Krankentagegeld

Leistung nicht einseitig reduzierbar

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Verbraucher beim Krankentagegeld gestärkt.

Veröffentlicht:

KÖLN. Private Krankenversicherer dürfen in der Krankentagegeldversicherung die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht einseitig unter Verweis auf ein gemindertes Nettoeinkommen des Versicherten herabsetzen.

Der Bundesgerichtshof hat die entsprechende Klausel in den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung wegen Intransparenz für unwirksam erklärt (Az.: IV ZR 44/15).

Ein Selbstständiger hatte eine Krankentagegeldversicherung mit einem Tagessatz von 100 Euro abgeschlossen. Der Versicherer hatte die Leistung einseitig auf 62 Euro reduziert und gleichzeitig die Prämien vermindert.

Er begründete das damit, dass sich das Einkommen des Kunden verringert hatte und er deshalb im Falle einer Erkrankung mit dem Tagegeld ein höheres Einkommen erzielen könnte als durch seine Erwerbstätigkeit.

BGH: Intransparenz der Vertragsklausel

Dabei berief sich das Unternehmen auf Paragraf 4 der Musterbedingungen. Dort ist geregelt, dass ein Krankentagegeld das aus der Berufstätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen darf, der Kunde dem Versicherer eine nicht nur vorübergehende Minderung des Einkommens mitteilen muss und der Versicherer den Tagessatz dann herabsetzen kann.

Die BGH-Richter stuften die Klausel als intransparent ein. Ein "durchschnittlicher Vertragspartner" müsse erkennen können, welche wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen eine Regelung bringt.

Zudem müssten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherten bei Vertragsabschluss vor Augen führen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände ihn gefährden. "Diesen Erfordernissen entspricht die Anpassungsklausel nicht", entschied der BGH.

Der Bund der Versicherten begrüßt die Entscheidung. "Erneut hält das oberste Gericht der Versicherungswirtschaft ihr intransparentes und kundenfeindliches Verhalten vor", sagt Vorstandssprecher Axel Kleinlein. Er fordert die Branche auf, künftig komplett auf die Klausel zu verzichten und die Bestandskunden zügig über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren. (iss)

Mehr zum Thema

Brandbrief

ABDA appelliert an Habeck, höhere Skonti zu erlauben

Landessozialgericht

Hohe Hürden für Corona-Infektion als Arbeitsunfall

Kritik an Regierungsplänen

G-BA-Chef Hecken: Ärzten droht Burn-out nicht vom Geldzählen!

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Weniger Nierenkomplikationen

DOAK von Vorteil bei Vorhofflimmern und Niereninsuffizienz

„ÄrzteTag vor Ort“-Podcast

Was können Sie gegen die tägliche Bürokratielast tun, Dr. Bürger?

Lesetipps
Das Maximum in Europa für die Facharztweiterbildung seien fünf Jahre, das Minimum drei Jahre. „Nur so als Überlegung, ob und wo man reduzieren könnte“, sagte Prof. Henrik Herrmann (links), der zusammen mit Dr. Johannes Albert Gehle (rechts) den Vorsitz der Ständigen Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ der Bundesärztekammer innehat.

Beschluss des 128. Ärztetags

Die ärztliche Weiterbildung soll schlanker werden