Rot-Kreuz-Schwestern
Kein dauerhafter Verleih
LUXEMBURG. Das Rote Kreuz kann Mitglieder seiner Schwesternschaft nicht dauerhaft an andere Kliniken verleihen. Rot-Kreuz-Schwestern gelten als Arbeitnehmerinnen, für die nur eine vorübergehende Überlassung zulässig ist, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Die Rot-Kreuz-Schwesternschaft ist ein Verein ohne Gewinnabsicht; nach deutschem Recht gelten die Schwestern nicht als Arbeitnehmer. Dennoch zählen die üblichen Regeln für Leiharbeit, so der EuGH. Ein "Beschäftigungsverhältnis" mit arbeitnehmerähnlichem Schutz reiche hierfür aus. (mwo)
Europäischer Gerichtshof
Az.: C-216/15