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Urteil

Bei Sturmwarnung Parkplatz sichern

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DÜSSELDORF. Arztpraxen mit Mitarbeiterparkplätzen müssen diese bei Unwetter sichern. Für vermeidbare Schäden muss der Arbeitgeber sonst haften, entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 9 Sa 42/127). In der Sache ging es um einen Gemeindeangestellten im Rheinland.

Er hatte sein Auto auf dem Betriebshof geparkt, als im Mai 2015 das Tief "Zoran" über den Ort fegte. Ein Müllbehälter rammte das Auto. Die Versicherung des Arbeitnehmers kam für den Schaden auf, kann das Geld aber vom Arbeitgeber zurückfordern. Die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Vor dem angekündigten Sturm hätte ein Mitarbeiter den Betriebshof kontrollieren und nur ein Tor schließen müssen, um den Schaden zu verhindern. (mwo)

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