Direkt zum Inhaltsbereich

BSG

Wichtige Urteile zu Original-Arznei und Liposuktion

Das Bundessozialgericht hat sich am Dienstag gleich mit mehreren auch gesundheitspolitisch relevanten Fällen befasst – darunter auch die Genehmigungsfiktion bei Anträgen auf eine Liposuktion.

Veröffentlicht:
Das Bundessozialgericht in Kassel: Die Genehmigungsfiktion greift auch für Anträge auf Originalarzneien, so das Gericht.

Das Bundessozialgericht in Kassel: Die Genehmigungsfiktion greift auch für Anträge auf Originalarzneien, so das Gericht.

© Uwe Zucchi / dpa (Archivbild)

KASSEL. Auch bei Anträgen auf Originalarznei greift die sogenannte Genehmigungsfiktion. Krankenkassen können Versicherte nicht mehr auf Generika und den Festbetrag verweisen, wenn sie einen Antrag auf das Original nicht innerhalb von drei beziehungsweise (mit Gutachten) fünf Wochen beantwortet haben, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag in Kassel. In mehreren weiteren Fällen bekräftigte das BSG die Genehmigungsfiktion bei Anträgen auf eine Liposuktion.

In den ersten Fällen hatten die Versicherten das Arzneimittel Iscover zur Verhinderung weiterer zerebraler Ischämien beziehungsweise wegen chronischer Gastritis das Arzneimittel Antra Mups 20 beantragt.

Üblich haben die Krankenkassen drei Wochen Zeit, über einen Leistungsantrag zu entscheiden. Wenn sie den MDK einschalten, müssen sie den Versicherten innerhalb der Drei-Wochen-Frist darüber informieren und haben dann fünf Wochen Zeit.

Hier hatte die KKH in beiden Fällen den MDK eingeschaltet, ohne die Versicherten darüber zu informieren, und dann erst nach Ablauf von drei Wochen die Leistung abgelehnt.

Wie nun das BSG entschied, gelten die Leistungsanträge wegen Fristüberschreitung als „fiktiv genehmigt“. Die Kasse muss danach die Arzneimittelkosten auch über den jeweiligen Festbetrag hinaus tragen. Für die Vergangenheit bekommen die Versicherten 935 beziehungsweise 649 Euro erstattet.

Zur Begründung erklärte das BSG, beide Patienten hätten auf individuelle und atypische Ausnahmegründe verwiesen. Sie hätten daher nicht davon ausgehen müssen, dass die Krankenkasse die Kosten ohnehin nicht übernimmt.

In vier weiteren Fällen bekräftigte das BSG die Genehmigungsfiktion bei Anträgen auf Liposuktion, weil die Kassen die Entscheidungsfristen gerissen hatten. Das bedeutet, dass die Kasseler Richter auch hier davon ausgehen, dass ein Leistungsantrag nicht von vornherein aussichtslos und daher missbräuchlich ist.

In einem Fall muss die Techniker Krankenkasse 11.400 Euro bezahlen. In einem weiteren Fall muss das Landessozialgericht die der Klägerin entstandenen Kosten noch klären. (mwo)

Az.: B 1 KR 24/18 R und B 1 KR 23/18 R; B 1 KR 33/17 R und B 1 KR 21/17 R

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Künstliche Intelligenz

Ihre Schritte für den sicheren KI-Einsatz im Praxisalltag

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Digitale Helfer

KI im Alltags-Check: So urteilen zwei Kollegen

Schmerzen verhindern

Das sind die aktuellen medikamentösen Ansätze bei Endometriose

Lesetipps
Eine junge Frau hält steht vor dem Meer und hält in der einen Hand eine Brille, in der anderen eine Kontaktlinsen-Dose.

© Krakenimages.com / Stock.adobe.com

Tipps für den Strandbesuch

Nicht mit Kontaktlinsen zum Schwimmen!

Ein Kardiologe bei der Durchführung einer Katheterablation mit Radiofrequenzenergie unter Verwendung eines Bildgebungssystems mit einer Fluoroskopie-Röntgenröhre für interventionelle Gefäßverfahren und Elektrophysiologie.

© Damian / stock.adobe.com

Signifikant höhere Erfolgsquote

Persistierendes Vorhofflimmern: Müssen die Leitlinien geändert werden?