Mit Badewasser verbrüht

Heime müssen Bewohner schützen

Eine geistig behinderte Frau lässt sich ein Bad ein und verbrüht sich an zu heißem Wasser aus dem Hahn. Hätten die Mitarbeiter im Heim besser aufpassen müssen? Darüber hat nun der BGH entschieden.

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Zu heiß? Eine geistig behinderte Frau stritt deswegen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) um Schmerzensgeld von ihrem Wohnheim.

Zu heiß? Eine geistig behinderte Frau stritt deswegen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) um Schmerzensgeld von ihrem Wohnheim.

© Julian Stratenschulte/dpa

KARLSRUHE. Sie wollte ein Bad nehmen und leidet bis heute unter den Folgen: Nach schlimmen Verbrühungen streitet eine geistig behinderte Frau am Donnerstag vor dem Bundesgerichtshof (BGH) um Schmerzensgeld von ihrem Wohnheim.

Eine Betreuerin hatte ihr im April 2013 erlaubt – wie schon häufiger – selbstständig zu baden. Dabei kam aus dem Hahn so heißes Wasser, dass sie schwerste Verbrühungen an den Füßen und Unterschenkeln erlitt.

Wegen ihrer Behinderung konnte sich die Frau nicht selbst aus der Situation befreien. Ein anderer Heimbewohner hörte ihre Schreie, ließ das Wasser ab und rief eine Pflegekraft zu Hilfe.

Sie erhielt mehrere Hauttransplantationen und infizierte sich dabei mit einem multiresistenten Keim. Die Frau ist nun auf einen Rollstuhl angewiesen. Auch ihr psychischer Zustand hat sich verschlechtert.

Sie fordert deshalb mindestens 50.000 Euro Schmerzensgeld und eine monatliche Rente von 300 Euro.

DIN-Empfehlung sieht Höchsttemperatur vor

Die Richter hatten nun zu kären, ob die Einrichtung in Bremerhaven Schutzpflichten verletzt hat. Eine DIN-Norm von 2005 empfiehlt an Entnahmestellen in sensiblen Bereichen – unter anderen Pflegeheimen und Kindertagesstätten –, die maximale Wassertemperatur auf 43 Grad zu begrenzen. Die maximale Auslauftemperatur für Duschanlagen sollte dort maximal 38 Grad betragen.

Nach Ansicht des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in Bremen ist das aber eben nur eine Empfehlung. Das Haus ist außerdem schon viel älter. Die Mitarbeiter hätten die Frau auch nicht beaufsichtigen oder die Wassertemperatur kontrollieren müssen. Sie habe bis dahin immer allein geduscht und gebadet ohne irgendwelche Probleme.

Die Klage der 1969 geborenen Frau, die rechtlich von ihrer Mutter vertreten wird, hatte deshalb bis jetzt keinen Erfolg. Dagegen wehrt sie sich nun in letzter Instanz in Karlsruhe.

BGH: Heim hat Pflichten verletzt

Der BGH urteilte jetzt: Der Heimträger habe die Pflicht, die ihm anvertrauten Bewohner vor Gefahren zu schützen, die sie „aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen“ nicht beherrschen können. Dazu gehöre auch der Schutz vor Verbrühungen im Bad.

Hier habe sich das Heim nicht an die Empfehlungen der geltenden DIN-Normen gehalten, die eine Wassertemperatur von höchstens 43 Grad Celsius vorsehen. Alternativ hätte auch eine Betreuerin das Baden beaufsichtigen können. Das Oberlandesgericht muss für einen Schadenersatzanspruch nun die Schutzbedürftigkeit der Klägerin prüfen. (fl/dpa)

Bundesgerichtshof: Az. III ZR 113/18

Wir haben diesen Beitrag aktualisiert am 22.8.2019 um 16 Uhr

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