Sozialgericht
Pflegedienst kann wechseln
MÜNSTER. Krankenversicherte können bei einer häuslichen Krankenpflege nicht verlangen, immer von demselben Pflegedienst gepflegt zu werden.
Kann die Krankenkasse einen anderen geeigneten, günstigeren Pflegedienst für eine Intensivpflege benennen und besteht zwischen der bisherigen Pflegekraft und dem Versicherten keine persönliche Bindung, ist der Wechsel des Pflegedienstes zulässig, entschied das Sozialgericht Münster.
Im konkreten Fall ging es um ein zwölfjähriges schwerst behindertes Mädchen. Seit einem Ertrinkungsunfall ist sie auf häusliche Krankenpflege im Umfang von 50 Stunden die Woche angewiesen. Ende 2019 kündigte der Pflegedienst bei der Krankenkasse der Versicherten den Versorgungsvertrag und verlangte für die Fortsetzung der Pflege eine höhere Vergütung.
Kasse benannte zwei andere Pflegedienste
Die Eltern des Mädchens wollten daraufhin gerichtlich erreichen, dass die Kasse die häusliche Krankenpflege mit dem bisherigen Pflegedienst weiter ermöglicht und diesem mehr bezahlt. Doch die Kasse benannte zwei andere Pflegedienste, die die Intensivpflege des Kindes ab Juli 2019 günstiger sicherstellen könnten.
Unter diesen Umständen muss die Kasse nicht an dem nun teureren bisherigen Pflegedienst festhalten, entschied das Gericht. Die beiden anderen Pflegedienste seien ebenfalls zur Erbringung der Pflegeleistungen geeignet.
Der bisherige Pflegedienst habe zudem in der Vergangenheit verschiedene Pflegepersonen eingesetzt, sodass keine persönliche Bindung der Tochter zu einer bestimmten Pflegekraft erkennbar sei. Einem Wechsel des Pflegediensts stehe daher nichts entgegen. Die Kasse sei dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet. (fl/mwo)
Sozialgericht Münster: Az.: S 17 KR 1206/19 ER