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So klappt die Verordnung

Digitale Helfer auf Rezept oder Antrag

Seit Ende 2019 haben gesetzlich Krankenversicherte einen Leistungsanspruch auf eine DiGA. Aber nicht jede Gesundheits-App zählt als DiGA.

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Ob Tinnitus, Chronischer Schmerz, Multiple Sklerose oder Angststörung – künftig sollen Online-Programme die Patienten im Umgang mit ihrer Erkrankung stärken. So sieht es das Digitale-Versorgungs-Gesetz (DVG) vor, das Ende 2019 in Kraft getreten ist. Seither haben gesetzlich Krankenversicherte einen Leistungsanspruch auf eine DiGA. Ihre Anwendung soll Patienten und Ärzten helfen, bestehende Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln und zu lindern.

Anders als die frei zugänglichen Gesundheits-Apps sind DiGA offiziell Medizinprodukte. Ärztinnen, Ärzte sowie Psychotherapeuten können daher nur jene Angebote verordnen, die im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt sind. Insgesamt 31 digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind aktuell im BfArM-Verzeichnis gelistet.

Gut ein Drittel (in Zahlen 13) richten sich an Menschen mit psychischen Belastungen, jeweils vier bieten Hilfe bei Stoffwechsel- und Hormon-Erkrankungen sowie Beschwerden des Muskel- und Skelettsystems. Erkrankungen der Nervenerkrankungen und der Verdauungsorgane sind die Themen von jeweils drei Gesundheits-Apps.

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Gängige Fitness-Apps sind nicht verordnungsfähig

Eine DiGA muss nicht zwingend als App programmiert sein, auch gesundheitsbezogene Desktop- oder Browseranwendungen sind möglich. Eine DiGA kann zudem Geräte, Sensoren oder andere Hardware wie beispielsweise Wearables umfassen.Gängige Fitness-Apps, die das Entstehen von Krankheiten verhindern sollen, können nicht verordnet werden.

Um den Mehraufwand für die Mediziner bei der Verordnung gering zu halten, erfolgt die Verordnung über etablierte Prozesse. Es wird das Muster 16 verwendet, das Ärzte bisher für die Arzneimittel- und die Hilfsmittelverordnung nutzten.

Da das BfArM-Verzeichnis öffentlich unter https://diga.bfarm.de/de/verzeichnis abrufbar ist, können sich Patienten auch eigenständig informieren und die Genehmigung bei ihrer Krankenkasse direkt beantragen. Nötig dazu ist der ärztliche Nachweis einer medizinischen Indikation. Liegen alle Unterlagen vollständig vor, übermittelt die Krankenkasse dem Versicherten einen Rezeptcode.

Die DiGA können von den Herstellern über die gängigen App-Stores vertrieben werden. Nach dem Download der App gibt der Versicherte den Rezeptcode ein, den er zuvor von der Krankenkasse erhalten hat und startet so die Anwendung. (wer)

Das BfArM-Verzeichnis ist online zugänglich unter: https://diga.bfarm.de/de/verzeichnis

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