Eine KV muss einen Überblick über zugelassene Anbieter von Kassenleistungen haben. Kann sie niemanden benennen, der eine Kryokonservierung von Keimzellen zu GKV-Lasten erbringen darf, können Versicherte ansonsten private Anbieter in Anspruch nehmen, urteilt ein Landessozialgericht.