Das herkömmliche Datenschutzrecht reicht für Big Data im Gesundheitswesen nicht aus. Zu diesem Ergebnis kommt der Deutsche Ethikrat in einer soeben veröffentlichten Stellungnahme.
Nach dem Urteil des Amtsgerichts Gießen gegen eine Allgemeinärztin wird Protest gegen den veralteten Paragrafen 219a im Strafgesetzbuch laut. Hauptkritikpunkt: die Unvereinbarkeit mit den Patientenrechten.