Thüringen

BVA-Vorgaben – KV verliert vor Gericht

Landessozialgericht betrachtet Schreiben des ehemaligen Bundesversicherungsamts nicht als Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Vertragspartner.

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Erfurt. Im Streit über Vorgaben des früheren Bundesversicherungsamtes für Honorarvereinbarungen zwischen Ärzten und bundesunmittelbaren Krankenkassen hat die KV Thüringen eine juristische Niederlage erlitten.

Eine gegen ein Rundschreiben des BVA (jetzt Bundesamt für soziale Sicherung) gerichtete Klage der KV wies das Thüringer Landessozialgericht Ende Januar ab, teilte Annette Rommel, Vorsitzende der KV Thüringen in der jüngsten Sitzung der Vertreterversammlung mit.

Die Thüringer KV war gegen ein Rundschreiben vom 13. September 2018 vorgegangen, weil sie dieses für einen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Vertragspartner hielt.

Anforderungen an Honorarvereinbarungen

In dem Schreiben hatte das BVA Anforderungen an Honorarvereinbarungen für 2019 aufgestellt. Das Gericht hingegen betrachte das Rundschreiben als unverbindliche Information, an die sich die Kassen nicht gebunden fühlen müssten, so Rommel.

Das Bundesamt ist Rechtsaufsicht der betreffenden Kassen. 2013 hatte die KV erstmals mit den Kassen Zuschläge für bestimmte Leistungen innerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (MGV) ausgehandelt.

Bis 2019 wurde diese Praxis jährlich fortgesetzt. Mit dem Schreiben des BVA und der Entscheidung des Landessozialgerichts sieht die KV die Position der Kassen bei Honorarverhandlungen gestärkt. Dies habe sich bei den Honorarverhandlungen für 2020 gezeigt, die davon „immens“ beeinflusst worden seien, so Rommel. Dennoch sei es – auch über den Gang zum Schiedsamt – gelungen, einen Kompromiss auszuhandeln.

Bestimmtes Finanzvolumen außerhalb MGV

Demnach soll das Finanzvolumen für bestimmte Leistungen – zum Beispiel die Behandlung chronischer Wunden, Hausbesuche in Pflegeheimen, die konservative Augenheilkunde und psychiatrische Gespräche – von den Kassen für zunächst drei Jahre außerhalb der MGV zur Verfügung gestellt werden.

Mit einem weiteren Teil der bisherigen Zuschläge sollen mit der neuen Bedarfsplanung mögliche neue Arztsitze in verschiedenen Facharztgruppen gefördert werden. Rommel machte keine Angaben dazu, um welche Summen es hier geht.

Bis Ende März wollen die Vertragspartner in Thüringen den Honorarvertrag für 2020 unterschrieben haben. Anschließend werde er dem Bundesamt zur rechtlichen Würdigung vorgelegt.

„Wir werden sehen, wie unsere Vereinbarungen dann eingeordnet werden“, sagte Rommel. Den Vertrag für 2019 hatte die Aufsichtsbehörde der KV Thüringen zufolge nicht beanstandet. (zei)

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