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Die Duftmarke: Tierisch

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Sollten auch Tierärztinnen und Tierärzte Menschen gegen Corona impfen dürfen? Diese Frage hat ganze Berufsgruppen im Gesundheitswesen entzweit. Dabei ist die entscheidende Frage noch gar nicht ausführlich zur Sprache gekommen: Nach welcher Gebührenordnung sollten Tierärzte dann abrechnen dürfen: Nach Impfverordnung, nach GOÄ oder nach GOT, der Gebührenordnung für Tierärzte? Humanmediziner blicken zurzeit mit Neid auf Honorarsteigerungen der neuen GOT, die am 22. November in Kraft tritt, nachdem es zuvor, wie bei der GOÄ, einen langjährigen Stillstand gegeben hatte.

Was dem Tier recht ist, sollte dem Menschen billig sein, forderte jüngst der Bayerische Facharztverband. Würden die „tierischen“ Kolleginnen und Kollegen also die GOT für die Corona-Impfung wählen wollen?

Eher nicht, denn die GOT zeigt dem GKV-System, wie leicht Effizienzreserven zu heben sind: Für eine Injektion, subkutan, zum Beispiel bei einer Katze, werden Tierärzte demnächst 11,50 Euro nach GOT-Nr. 221 abrechnen, zum einfachen Satz – zuvor waren es 5,77 Euro. Mit Beratung und Untersuchung von Mausi und Co (GOT-Nr. 16) könnten am Ende mehr als 30 Euro auf der Rechnung stehen.

Doch wenn es um die große Zahl geht, etwa beim Impfen in Geflügel-Mastbetrieben, sinkt das Honorar sukzessive auf fünf Cent je Eintagsküken bei mehr als 5000 Tieren. Mit dieser Methode könnten selbst Impfzentren rentabel betrieben werden, ab 5000 Patienten pro Tag. Lauterbach, übernehmen Sie!

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