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Duftmarke: Therapeutische Option

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Eine erfreuliche Nachricht für Praxischefs kam jetzt von der KBV. In einem Brief an die Bundesminister Lauterbach und Habeck fordert sie nicht nur für „Hochenergiefächer“ einen Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten. Dies müsse nicht unbedingt zulasten der Kassen gehen, man lasse sich auch gerne in Maßnahmen für KMU-Betriebe einbinden, heißt es. Soweit, so gut!

Was aber ist mit der PKV? Geübt mit der Corona-Hygienepauschale, könnten die Anbieter doch locker von sich aus vorpreschen und eine Energiekostenpauschale in Höhe von 4,02 Euro (GOÄ-Nr. 383 analog, 2,3-facher Satz) je Patient und Termin anbieten, um zumindest die Heizkosten für das Privatwartezimmer zu kompensieren.

Schließlich dürften sich viele Privatversicherte in einer prekären Situation befinden. Da die privaten Swimmingpools nicht mehr beheizt werden dürfen – zumindest nicht mit Gas und Strom aus dem Stromnetz – droht den PKV-Kunden mindestens eine massive Erkältungswelle.

Doch halt! Vielleicht bedarf es auch keiner PKV-Pauschale für das Heizen des Privatwartezimmers. Denn in der „Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV“ ist geregelt, dass das Beheizen privater Pools dann erlaubt ist, „wenn sie zwingend notwendig für therapeutische Anwendungen ist“ – wobei eine Konkretisierung des Begriffes glücklicherweise ausbleibt. Also: Ran an die Privatpatienten und therapeutische Anwendungen im Swimmingpool verordnen! So schafft man Win-win-Situationen!

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