Flugreisen

Entschädigung für zu langen Sicherheitscheck

Das Oberlandesgericht hat entschieden: Ein Fluggast hatte die Verzögerung nicht zu verantworten und hat damit Anspruch auf Schadenersatzzahlungen.

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FRANKFURT/MAIN. Verpasst ein Flugpassagier wegen zu langer Sicherheitskontrollen der Bundespolizei am Flughafen seinen Flieger, kann die Bundespolizei und damit der Bund zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet sein. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden.

Der Kläger wollte im Juli 2011 um 4.20 Uhr einen Flug antreten. Bei der Sicherheitskontrolle vermuteten die Bundespolizeibeamten, dass sich in dem als Handgepäck mitgeführten Rucksack des Reisenden gefährliche Gegenstände befinden könnten.

In solchen Fällen wird der Entschärfertrupp der Bundespolizei geholt. Aus Spargründen bestand für diesen jedoch nachts nur eine Rufbereitschaft.

Passagier musste drei Stunden warten

So dauerte es rund drei Stunden, bis der Entschärfertrupp die erforderliche Überprüfung vornehmen konnte. In dem Rucksack befanden sich lediglich eine Kamera, zwei Ladegeräte, ein Handy und etwas Bekleidung. Das Flugzeug des Reisenden war zu diesem Zeitpunkt längst abgeflogen.

Der Kläger musste daher für sich und seinen Reisebegleiter zwei Ersatztickets für einen anderen Flug buchen. Die Kosten in Höhe von 912 Euro forderte er nun von der Bundesrepublik Deutschland zurück.

Kläger hatte Verdachtsumstände nicht zu verantworten

Zur Recht, wie nun das OLG feststellte. Zwar müssten Reisende Sicherheitskontrollen hinnehmen. Hier habe der Kläger jedoch keine gefährlichen Gegenstände mitgeführt.

Die Annahme sei vielmehr entstanden, weil auf dem Röntgenbild des Kontrollgeräts nicht identifizierbare "Überlagerungen" bemerkt wurden. Der Kläger habe die Umstände, die zu diesem Verdacht führten, aber nicht zu verantworten.

Gleiches gelte auch für die zeitliche Verzögerung. Die Verzögerung sei letztlich wegen Sparerwägungen des Bundes entstanden. Dieser habe den Entschärfertrupp nur in Rufbereitschaft vorgehalten, sodass die Beamten erst nach langer Anfahrt am Flughafen eintrafen.

Dies sei auch nicht als "allgemeines Lebensrisiko" zu sehen, so das OLG. Denn bei Passagieren, die tagsüber reisten, entstünde keine Verspätung aufgrund von Rufbereitschaften bei der Sicherheitskontrolle.

Der Kläger werde daher insoweit mit einem Sonderopfer belastet, für das er eine Entschädigung verlangen könne. (mwo)

Az.: 1 U 276/122

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