Zweitmeinungs-Richtlinie

Aortenaneurysma-Op: G-BA ermöglicht Radiologen Zweitmeinung

Haben Radiologen eine besondere Expertise in endovaskulären Verfahren, dürfen sie nun auch eine Zweitmeinung im Vorfeld planbarer Aortenaneurysma-Op abgeben, so der G-BA.

Veröffentlicht:

Berlin. Auch Radiologinnen und Radiologen dürfen künftig unter bestimmten Voraussetzungen vor planbaren Aortenaneurysma-Op als Zweitmeinende tätig werden. Voraussetzung ist eine besondere Expertise in endovaskulären Verfahren. Dies beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag über eine Änderung seiner Zweitmeinungs-Richtlinie.

Bislang kamen als Zweitmeinende vor diesen Operationen nur Fachärztinnen und -ärzte der Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Inneren Medizin/Angiologie sowie der Inneren Medizin/Kardiologie infrage. Sobald der Beschluss in Kraft tritt, können auch Radiologinnen und Radiologen bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung eine Abrechnungsberechtigung zur Abgabe einer Zweitmeinung beantragen.

Um die Zweitmeinungsberechtigung beantragen zu können, müssen Radiologen mindestens 100 endovaskuläre Interventionen und mindestens 20 einschlägige theoretische Fortbildungseinheiten im Umfang von je 45 Minuten nachweisen. Das Verfahren zu den Aortenaneurysma-Op ist das elfte Zweitmeinungsverfahren , das als reguläre GKV-Leistung zur Verfügung steht. (eb)

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