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Intensivmedizin

Abschalten ist keine aktive Sterbehilfe

Entscheiden sich Ärzte aufgrund des Patientenwillens gegen eine weitere intensivmedizinische Behandlung, ist das nicht immer einfach. Juristisch ist es jedoch wenig bedeutsam, ob sie eine lebenserhaltende Maßnahme beenden oder gar nicht erst beginnen.

Von Thomas Müller Veröffentlicht:

BERLIN. Von maßloser Apparatemedizin kann auf Intensivstationen heute nicht mehr die Rede sein: Bei 50 bis 70 Prozent der Patienten, die sterben, wurde zuvor auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet. Das, was viele Menschen fordern, nämlich in aussichtslosen Situationen nicht künstlich am Leben gehalten zu werden, sei längst Realität, hat Professor Frank Joachim Erbguth vom Klinikum Nürnberg auf der Arbeitstagung Neurologische Intensivmedizin (ANIM) in Berlin berichtet.

Dennoch gebe es in diesem Bereich nach wie vor große Unsicherheiten. Sei die Entscheidung gefallen, den Willen des Patienten zu befolgen und lebenserhaltende Maßnahmen einzustellen, hätten viele Ärzte ein großes Problem damit, einmal begonnene Maßnahmen abzubrechen - sie verzichten eher darauf, eine neue Therapie einzuleiten.

Aufsehen-erregender Fall

Noch immer sei der Irrtum weit verbreitet, das Abschalten der Beatmung, eines Herzschrittmachers oder das Entfernen der PEG-Sonde sei aktive Sterbehilfe. So gaben bei Befragungen an der LMU München und am Klinikum Großhadern mehr als die Hälfte der Ärzte an, dass es einen Unterschied mache, ob man eine künstliche Ernährung und die Flüssigkeitszufuhr aktiv abbreche oder gar nicht erst beginne.

Erbguth verwies hier auf den aufsehen-erregenden Fall Küllmer-Putz, der vor fünf Jahren durch die Presse ging: Ein Pflegeheim verweigerte bei einer Komapatientin den Abbruch der künstlichen Ernährung. Die Kinder hatten darauf bestanden, weil dies dem Willen der Patientin entspreche.

Ihr Anwalt hatte ihnen geraten, den PEG-Schlauch zu durchtrennen, was sie auch taten. Daraufhin wurde der Anwalt wegen versuchten Totschlags angeklagt und zunächst vom Landgericht Fulda verurteilt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf und stellte klar: Das Beenden einer Therapie kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Handeln geschehen. Wird eine Therapie aktiv abgebrochen, ist dies keine Tötung. Die Gerichte sahen vielmehr in der Zwangsernährung durch das Pflegeheim einen Angriff auf die Patientin. Mit diesem Grundsatzurteil schaffte der BGH endlich Rechtssicherheit.

Ausschalter bleibt ein Tabu

In der Praxis, so Erbguth, vermeiden es Ärzte und Angehörige aber noch immer, den Ausknopf zu drücken. So sind Beatmung, Intubation, Ernährung und Flüssigkeitszufuhr weitgehend tabu, wie eine Untersuchung an der Charité Berlin aus dem Jahr 2012 zeigte (PLOS one 2012: DOI: 10.1371/journal.pone.0046446). Bei jeweils mehr als 80 Prozent der Patienten mit Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen wurden solche Behandlungen fortgeführt.

Am häufigsten verzichteten die Ärzte auf Vasopressoren (rund 30 Prozent), chirurgische Eingriffe und andere Medikamente. Im Schnitt starben die Patienten innerhalb eines Tages nach der Entscheidung.

Erbguth rät allen beteiligten Ärzten, die Behandlungen und ihre etwaige Beendigung gut zu dokumentieren, um sich nicht angreifbar zu machen. Natürlich sollten Ärzte auch nicht voreilig in einen Therapieabbruch einwilligen, sondern erst dann, wenn tatsächlich das aussichtslose Szenario eingetreten ist, für das die Patienten eine Beendigung wünschen.

Der Neurologe konnte von Angehörigen berichten, die sich beklagt hatten, dass ihr Vater zwei Tage nach einem mittelschweren Schlaganfall noch am Leben war. Auch mit solchen Anschuldigungen muss man im Klinikalltag rechnen.

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Zu viel des Guten

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