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Ausschuss-Anhörung

Widerspruchsregel oder Entscheidungslösung bei der Organspende? Was Experten dazu sagen

Seit Jahren ringt der Bundestag mit dem Thema: Sind höhere Organspenderaten durch minimalinvasive Eingriffe in das geltende Recht möglich oder braucht es den Wechsel zur Widerspruchsregelung? Dazu befragt der Gesundheitsausschuss Sachverständige.

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Das Foto zeigt einen Anhörungssaal im Bundestag.

Transplantationsrecht im Gesundheitsausschuss: Zeichnet sich ein Systemwechsel zur Widerspruchsregelung ab?

© Sonja Marzoner / dpa / picture alliance

Berlin. Mit einer Anhörung an diesem Mittwoch (4. November) im Gesundheitsausschuss des Bundestages nimmt die Debatte über die Widerspruchsregelung bei der Organspende Fahrt auf. Ende September waren in einer Aussprache im Parlament die unterschiedlichen Positionen erneut deutlich geworden. Die beiden interfraktionellen Gruppen haben 18 Verbände, Fachgesellschaften oder Einzellachverständige nominiert. Zwei Gesetzesanträge stehen zur Diskussion:

59 Abgeordnete haben den Antrag „Freiwilligkeit der Organspende sichern – Aufklärungs- und Registrierungspotenziale heben“ vorgelegt. Grundgedanke ist, dass alle Bürger aktiv dazu aufgefordert werden sollen, sich mit der Frage der Organspende auseinanderzusetzen und ihren persönlichen Willen zu dokumentieren.

Jeder Mensch in Deutschland soll dazu mit dem Erreichen der Volljährigkeit eine gezielte Aufforderung erhalten. Diese enthält jedoch keine Verpflichtung, sich in der Frage einer postmortalen Organspende festzulegen.

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Bürger können demnach ihre Bereitschaft zur Organspende erklären, ihr widersprechen oder aber angeben, sich nicht entscheiden zu wollen. Ausdrücklich heißt es im Antrag: „Nur Organe von Menschen, die davor explizit ihre Zustimmung gegeben haben, sollen entnommen werden.“

Mehr als 250 Parlamentarier sprechen sich für den Antrag zur „Einführung einer Widerspruchsregelung“ aus. Er soll die bisherige Zustimmungslösung durch eine gesetzliche Vermutung der Spendebereitschaft ersetzen. Diese kann nur durch einen erklärten Widerspruch ausgeschlossen werden. Wer eine Organentnahme nach seinem Tod verhindern möchte, müsste demnach zu Lebzeiten aktiv Nein sagen.

Angehörige ohne Entscheidungsrecht

Der Gesetzentwurf sieht aber auch die Möglichkeit vor, die Entscheidung auf eine namentlich benannte Person zu übertragen. Erklärungen zur Organ- und Gewebespende können zudem vom Bürger jederzeit geändert oder widerrufen werden. Angehörige hätten künftig kein eigenes Entscheidungsrecht mehr, ob sie mit einer Organspende einverstanden sind. Sondern sie sollen nur danach gefragt werden, ob sie den Willen des Verstorbenen kennen.

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Laut Bundesärztekammer wird das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht auch bei der Widerspruchsregelung dadurch geschützt, „dass der Gesetzentwurf unverändert die Möglichkeit vorsieht, sich gegen eine Organ- oder Gewebespende entscheiden zu können.“ Die Neuregelung mindere „die Belastung für die Angehörigen, die bislang in vielen Fällen die schwere Bürde tragen, eine Entscheidung anstelle des möglichen Spenders treffen zu müssen“.

Professor Gregor Thüsing, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität Bonn, hebt hervor, das Selbstbestimmungsrecht verlange nicht zwingend, dass eine Entscheidung wie eine Organentnahme eine aktive Zustimmung voraussetzt. „Schweigen kann als Zustimmung gewertet werden, wenn (...) ich die niedrigschwellige Möglichkeit habe, mich hierüber zu informieren, wenn ich denn will“. Der mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Wechsel zum Widerspruch „führt also zur Autonomie des Betroffenen selbst“, argumentiert Thüsing.

Organspende niemals der „Normalfall“

Die Deutsche Transplantationsgesellschaft verweist darauf, auch wenn es methodisch schwierig sei, den spezifischen Erfolg der Einführung einer Widerspruchsregelung als isolierte Maßnahme zu messen, gebe es in Summe „eine gut ausreichende, wissenschaftliche Evidenz (...), die Einführung einer Widerspruchsregelung auch in Deutschland zu unterstützen“.

Es zeige sich, dass „alle Länder mit überdurchschnittlichen Organspenderaten Widerspruchsregelungen eingeführt haben“. Zugleich werde eine postmortale Organspende „niemals ein Normalfall werden, auch nicht mit Einführung einer Widerspruchsregelung“, so die DTG.

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Professor Jochen Sautermeister, Moraltheologe an der Universität Bonn, ist der Auffassung, der Modus der Entscheidungsregelung sei präziser als derjenige, der mit der Widerspruchsregelung einhergehe: „Sie respektiert, dass es ein Recht auf Nicht-Entscheiden gibt, das mit der Entscheidungsregelung angemessen abgebildet werden kann“, so Sautermeister.

Die Widerspruchsregelung hingegen zwinge Menschen „in eine dichotome Entscheidungssituation, die je nachdem die Einstellung einer Person nicht angemessen abbilden kann“. Die Entscheidungsregelung vermeide damit das „Problem der Zustimmungsfiktion“ in der Widerspruchsregelung.

Fehlende palliativmedizinische Expertise

Professor Winfried Hardinghaus, Chefarzt der Klinik für Palliativmedizin im Franziskus-Krankenhaus in Berlin, macht darauf aufmerksam, laut der internationalen Forschungslage sollte palliativmedizinische Expertise systematisch in den Organspendeprozess eingebunden werden. Doch in Deutschland geschehe das kaum: „Gerade in der extrem sensiblen Phase der Organprotektion sind viele sterbende Menschen, ihre Angehörigen – und auch die Teams – palliativmedizinisch nicht begleitet“, beklagt Hardinghaus.

Diese „organisationsethischen Defizite“ sollten behoben werden, bevor über die Einführung einer Widerspruchsregelung nachgedacht werde. Hardinghaus warnt, es spreche „vieles dagegen, die Widerspruchsregelung (...) als einen unumstößlichen Beschluss und damit schon als eine Entlastung von Angehörigen, der Sterbenden und von Mitarbeitenden auf Intensivstationen und OPs zu verstehen“. Sie berge das Risiko, „Misstrauen und Konflikte unter den Beteiligten zu vergrößern“. Eine verbindliche Entscheidungsregelung hingegen könne die Hürde des Ausfüllens eines Organspendeausweises senken, „im Übrigen auch die Gefahr eines vorschnellen Neins“. (fst)

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