Pflege

Ansprüche nicht austauschbar

Pflegende Angehörige können stationäre und ambulante Ansprüche nicht beliebig austauschen.

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KASSEL. Auch pflegende Angehörige müssen einmal Urlaub machen. Dabei sind die gesetzlichen Ansprüche auf ambulante und stationäre Pflege aber nicht beliebig austauschbar, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Es wies daher eine Mutter ab, die ihre ambulanten Ansprüche bereits ausgeschöpft hatte und statt zusätzlicher stationärer Pflege weitere ambulante Leistungen in Anspruch nehmen wollte.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sollen pflegende Angehörige eine Auszeit und Urlaub nehmen können. Damit die Pflege in dieser Zeit- maximal acht Wochen pro Jahr - weiter gewährleistet wird, übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen, die der sozialen Betreuung und Leistungen für eine medizinische Behandlungspflege.

Dabei stehen der Pflegeperson jährlich bis zu 1612 Euro für eine stationäre Kurzzeitpflege zu, beispielsweise in einem Pflegeheim. Für eine ambulante Verhinderungspflege zu Hause können weitere 1612 Euro beansprucht werden. Seit Anfang 2015 kann die Hälfte der stationären in ambulante Leistungen umgewandelt werden.

Leistungen bereits ausgeschöpft

Im jetzt entschiedenen Fall hatte die Mutter eines schwerst behinderten Kindes 2011 die Leistungen zur ambulanten Verhinderungspflege bereits ausgeschöpft. Zusätzlich hätten ihr noch die Leistungen zur stationären Kurzzeitpflege zugestanden.

Von der Pflegekasse wollte sie stattdessen aber weitere ambulante Leistungen erhalten, insgesamt also bis zu 3224 Euro. Ihr autistisches Kind mit Down-Syndrom könne nicht kurzzeitig in einer Einrichtung untergebracht werden, so die Begründung der Mutter.

Eine Pflege sei nur zu Hause möglich. Zwei Versuche einer stationären Unterbringung seien gescheitert. Der heute 13-Jährige habe sich selbst verletzt nur zwei bis drei Stunden geschlafen.

BSG widersprach

Die vollen Leistungen, die sie bei einer stationären Kurzzeitpflege erhalten hätte, müssten ihr daher zusätzlich zu den Leistungen der ambulanten Verhinderungspflege gezahlt werden. Dem widersprach jedoch das BSG.

Der Gesetzgeber habe mit der Schaffung der Pflegeversicherung nicht versprochen, jedwede Hilfe zu gewährleisten. Seinen Gestaltungsspielraum, inwieweit Leistungen gewährt werden, habe der Gesetzgeber nicht überschritten, urteilte das BSG.

Danach konnten bis Ende 2014 Ansprüche der stationären Kurzzeitpflege gar nicht für die Pflege zu Hause verwendet werden.

Seit Anfang 2015 ist dies immerhin zu 50 Prozent möglich. Eine volle Nutzung der stationären Ansprüche für ambulante Leistungen scheidet nach dem Kasseler Urteil aber weiterhin aus. (fl/mwo)

Urteil des Bundessozialgerichts: Az.: B 3 P 2/14 R

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