Gefahr für Leib und Leben

BGH-Richter billigen Entzug der Freiheit für Schwerkranke

Gefahren im Straßenverkehr rechtfertigen freiheitsentziehende Maßnahme.

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KARLSRUHE. Wenn die Außentür eines Behindertenwohnheims verschlossen wird, um das Weglaufen einer Bewohnerin zu verhindern, ist dies eine freiheitsentziehende Unterbringung. Besteht aber eine ernsthafte "Gefahr für Leib und Leben", ist die notwendige Genehmigung zu erteilen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Im konkreten Fall geht es um eine schwer geistig behinderte Rollstuhlfahrerin. Sie ist am Coffin-Lowry-Syndrom und einer Epilepsie erkrankt und kann kaum sprechen. Von ihrer Betreuerin wurde sie in einer speziellen Wohneinrichtung untergebracht. Dort ist die Außentür so abgeschlossen, dass die Bewohnerin nicht eigenmächtig auf die Straße gelangen kann. Der vom Gericht als Beistand der Frau bestellte Verfahrenspfleger hielt dies nicht für nötig und klagte gegen eine Verlängerung der Maßnahme.

Ohne Erfolg. Zwar führe die für die Frau verschlossene Außentür zu einer genehmigungspflichtigen Freiheitsentziehung. Diese sei hier aber rechtmäßig angeordnet worden. Eine konkret bevorstehende Gefahr sei dafür nicht erforderlich, betonte der BGH; vielmehr reichten konkrete Anhaltspunkte für ein Gesundheitsrisiko aus. Diese lägen hier vor. Gutachter hätten bestätigt, dass die Rollstuhlfahrerin eine unverschlossene Einrichtung durchaus spontan verlassen könnte. Die möglichen Gefahren im Straßenverkehr rechtfertigten die freiheitsentziehende Maßnahme. (fl/mwo)

Bundesgerichtshof

Az.: XII ZB 577/16

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