BGH urteilt zu Boni auf Rezeptpflichtiges

Immer wieder versuchen Apotheken, über Boni auf rezeptpflichtige Produkte Patienten als Stammkunden zu gewinnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) wird sich am 15. April mit der grundsätzlichen Frage befassen, ob eine Rx-Rabattierung überhaupt zulässig ist.

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Für jedes rezeptpflichtige Medikament erhalten Sie in jedem Fall einen Rezeptbonus von 2,50 Euro", umwirbt die niederländische Versandapotheke DocMorris auf ihrer Webseite potenzielle deutsche Patienten. Bei zuzahlungspflichtigen Medikamenten erhalten Kunden sogar einen Rezeptbonus in Höhe der halben gesetzlichen Zuzahlung. Inwiefern eine solche Werbung zulässig ist und ob sie gegen die geltende Arzneimittelpreisverordnung verstößt, darüber gibt es Streit in der Apothekerschaft. Die Rechtslage hierzu ist unklar, die laufende Rechtssprechung widersprüchlich.

"Sinn und Zweck der Festsetzung einheitlicher Apothekenabgabepreise verbieten nicht nur sofortige Barrabatte, sondern alle Vergünstigungen mit Geldersatzfunktion", macht Medizinrechtsexperte Dr. Valentin Saalfrank deutlich. Insofern sei die Werbung auf dem Internetauftritt der Celesio-Tochter rechtlich bedenklich. Dennoch bewegt sich DocMorris aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung in einer Grauzone.

Erst im Juli 2009 untersagte das Oberlandesgericht München dem holländischen Versandhändler Europa Apotheek Venlo, Boni auf verschreibungspflichtige Medikamente zu gewähren. In einem anderen Fall lobte eine Internetapotheke für jedes Rezept einen Gutschein im Wert von fünf Euro aus, der beim Einkauf rezeptfreier Artikel eingelöst werden konnte. Das sei zulässig, befand seinerzeit das zuständige Oberlandesgericht Naumburg.

Ein zentraler Punkt in der anstehenden Verhandlung vor dem BGH wird sein, inwiefern niederländische Versandapotheken an die deutsche Arzneimittelpreisverordnung gebunden sind. Im neuen Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung, auf den sich Ende 2009 der GKV-Spitzenverband zusammen mit dem Deutschen Apothekerverband geeinigt hat, ist auch der Beitritt ausländischer Apotheken geregelt. In der neuen Version ordnen sie sich im Zuge der Abrechnung mit deutschen Krankenkassen auch der deutschen Arzneimittelpreisverordnung unter. "Das Ausloben von Gutscheinen, Prämien oder anderer Boni für das Einlösen von Rezepten bei preisgebundenen Arzneimitteln überschreitet nach unserer Meinung die Grenzen des von der Arzneimittelpreisverordnung gesetzten Wettbewerbs- und Ordnungsrahmens", bestätigt eine Sprecherin des GKV-Spitzenverbandes gegenüber ApothekerPlus. Offenbar scheinen sich die gesetzlichen Kassen untereinander selbst nicht einig zu sein. Auf ihrem Internetauftritt weist beispielsweise die Techniker Krankenkasse ausdrücklich auf die Gutschein-Angebote von DocMorris und der Europa Apotheek Venlo hin.

Kommt der Wettbewerb nun auch bei preisgebundenen Arzneimitteln? Beobachter rechnen damit, dass der BGH schnell entscheiden wird. (shl)

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