BKK-Verband für Kartellrecht

BERLIN (fst). Im Streit um die vollständige Einführung des Wettbewerbsrechts sind GKV-Spitzenverband und Kassenverbände beim Wirtschaftsausschuss des Bundestags vorstellig geworden -  ungefragt.

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Denn zur Anhörung am Mittwoch sind sie nicht eingeladen. Mit der Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) soll das Kartellverbot künftig auch im Verhältnis der Kassen untereinander sowie zu den Versicherten gelten.

Der GKV-Spitzenverband warnt davor, dies passe "nicht zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag" der Kassen. Stattdessen solle der Gesetzgeber an die GKV angepasste Wettbewerbsregeln formulieren.

Aus Sicht des Ersatzkassenverbands vdek ist das Vorhaben der Regierung "absurd": In Paragraf 212 SGB V würden die Ersatzkassen ausdrücklich zur Zusammenarbeit verpflichtet, wohingegen das Kartellrecht diese Kooperation "unter den Generalverdacht der Wettbewerbswidrigkeit" stelle.

Das hätte auch Auswirkungen auf Ärzte. So werde etwa der Sprechstundenbedarf in einzelnen KV-Bezirken kassenartenübergreifend geregelt.

Wenn dieser gemeinsame Einkauf künftig untersagt würde, müsste jede einzelne Kasse den Sprechstundenbedarf ihrer Versicherten kalkulieren und beschaffen - "zu mutmaßlich dann höheren Preisen".

Industrie und BKK-Verband dafür

Ärzte müssten den Sprechstundenbedarf für die Versicherten der jeweiligen Kasse dann getrennt bevorraten. Kooperationen von Kassen, folgert der vdek, dürften nicht vom Geltungsbereich des GWB erfasst werden.

Der BKK-Bundesverband dagegen begrüßt die Kartellrechts-Pläne. So könne künftig unlauterem Wettbewerb bei der Mitgliederwerbung durch Abmahnung begegnet werden, heißt es.

Dagegen sehen die Betriebskrankenkassen - wie die anderen Kassenarten auch - die geplante Zuständigkeit des Bundeskartellamts für Kassenfusionen kritisch. Denn das können "zu unübersichtlichen und zeitaufwändigen Verfahren und damit zu noch mehr Bürokratie führen", heißt es in der Stellungnahme.

Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) teilt die Bedenken der Krankenkassen nicht. Wettbewerbs- und Kartellrecht stünden nicht im Konflikt mit dem sozialstaatlichen Versorgungsauftrag der Kassen, glaubt der BDI.

Vielmehr sei eine wirksame Wettbewerbskontrolle eine "Voraussetzung für die Modernisierung des Gesundheitssystems hin zu einer effizienten marktwirtschaftlichen Versorgung".

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Kommentare
Uwe Schneider 27.06.201221:13 Uhr

BKK-BV verwechselt GWB mit UWG

Wenn der BKK-Bundesverband die Kartellrechts-Pläne begrüßt, um künftig unlauterem Wettbewerb bei der Mitgliederwerbung durch Abmahnung zu begegnen, dann verwechselt er etwas. Nach den Gesetzesplanungen soll das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), also das Kartellrecht, auf Kassen Anwendung finden. Das mag eine gewisse Indizwirkung auch für die Anwendung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) haben, auf welches sich die genannten Abmahnungen stützen könnten. Zwingend gekoppelt ist dies aber keineswegs. Schon heute gehen manche Zivilgerichte von der Anwendbarkeit des UWG auf den Mitgliederwettbewerb unter den Kassen aus, wobei die Rechtsprechung hier uneinheitlich ist.

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