Rechtsgutachten

"BfArM muss Selbsttötung nicht unterstützen"

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat das Rechtsgutachten "Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen" von Professsor Udo Di Fabio jetzt veröffentlicht.

Veröffentlicht:
Im März 2017 fällte das BVG das Urteil, dass in besonderen Fällen das BfArM Patienten den Kauf von Arzneimitteln zum Zweck der Selbsttötung erlauben muss. Ein Rechtsgutachten kommt nun zu einer anderen Einschätzung.

Im März 2017 fällte das BVG das Urteil, dass in besonderen Fällen das BfArM Patienten den Kauf von Arzneimitteln zum Zweck der Selbsttötung erlauben muss. Ein Rechtsgutachten kommt nun zu einer anderen Einschätzung.

© STUDIO GRAND OUEST / stock.adobe.com

BERLIN. Das Bundesverwaltungsgericht hat im März in einem Aufsehen erregenden Verfahren geurteilt, in Ausnahmefällen müsse das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte einem schwerkranken Patienten den Kauf einer Arznei zur Selbsttötung gestatten. Aufgrund der Tragweite des Urteils hatte das BMG den Verfassungsrechtler und ehemaligen Bundesverfassungsrichter Professor Di Fabio daraufhin um die Erstellung eines Gutachtens gebeten. Dieses sollte insbesondere die verfassungsrechtlichen Auswirkungen des Urteils und die Anforderungen an das künftige Verwaltungshandeln im BfArM beinhalten. "Ich werde alles mir Mögliche tun, dass keine staatliche Behörde zum Handlanger einer Selbsttötung wird", versprach Bundesgesundheitsminister Herman Gröhe noch auf dem Deutschen Ärztetag in Freiburg betont.

Das Rechtsgutachten wird derzeit mit Blick auf das künftige Verfahren im BfArM geprüft, heißt es nun nach der Veröffentlichung in einer Mitteilung des BfArM.

Im Gutachten komme Professor Di Fabio u. a. zu folgenden Schlussfolgerungen (Auszug):

  1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 erweist sich als verfassungsrechtlich nicht haltbar. Es fehlt bei der verweigerten Befreiung vom gesetzlich angeordneten Erwerbsverbot an einem zurechenbaren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Sterbewilligen. Es besteht darüber hinaus auch keine verfassungsrechtliche Schutzpflicht, dem Sterbewilligen die für den Freitod notwendigen Mittel zu verschaffen oder ihm dem Zugang zu ermöglichen."
  2. "Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Mittel zu verweigern, wenn er in einer ‚Assistenz‘ zur Selbsttötung zugleich Gefahren einer künftig entstehenden Routine zur Verabreichung tödlich wirkender Substanzen bis hin zur gesellschaftlichen Erwartung des Suizids erkennt, und damit einer künftigen Würdegefährdung in anderen Kontexten entgegenwirken will."

(run)

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