Billigpolitik belastet die Patienten

BERLIN (HL). Seit dem 1. Juni sind viele Arzneimittel für Patienten teurer geworden. Grund dafür sind zwei Entscheidungen der Krankenkassen: sie haben neue, meist niedrigere Festbeträge festgelegt und außerdem die Preisgrenzen, bei deren Unterschreiten keine Zuzahlung geleistet werden muss, gesenkt. Der Effekt ist eine höhere Belastung für Patienten, wenn die Hersteller ihrerseits die Preise nicht senken.

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Was Kassen sparen, legen Patienten beim Apotheker wieder drauf.

Was Kassen sparen, legen Patienten beim Apotheker wieder drauf.

© Foto: imago

Mit diesen Entscheidungen spekulieren die Spitzenverbände der Krankenkassen darauf, dass es erneut zu einer Preissenkungswelle bei Arzneimitteln kommt. Aus der Generika-Branche kommen aber eher andere Signale: Dort sieht man die Preissenkungsspielräume als weitgehend ausgeschöpft an, zumal Hersteller und Kassen jenseits des einheitlichen Marktes individuell Rabattvereinbarungen getroffen haben.

Wechselwirkung zwischen zwei Sparinstrumenten

Entschieden haben die Krankenkassen zum einen darüber, ab welchen Preisgrenzen Versicherte für Medikamente überhaupt keine Zuzahlung leisten müssen. Diese Preisgrenzen sind mit Wirkung vom 1. Juni deutlich gesenkt worden. Waren bis dahin 11 507 Medikamente von Zuzahlungen befreit, so sind es ab dem 1. Juni nur noch 8539 Arzneimittel aus 170 Festbetragsgruppen. Der Anteil der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel sinkt damit aktuell nach Angaben des BKK-Bundesverbandes von 54 auf 37 Prozent. Der Kassenverband erwartet allerdings, dass eine Reihe von Herstellern die Preise in den nächsten Wochen senken wird.

Ebenfalls zum 1. Juni haben die Spitzenverbände die Festbeträge für insgesamt 59 Festbetragsgruppen gesenkt. In der Vergangenheit haben die Hersteller darauf mit Preissenkungen reagiert. Das ist nun offenbar nicht mehr garantiert. Die Folge ist, dass Patienten ab dem 1. Juni für rund 3100 weitere Arzneimittel neben der üblichen Zuzahlung auch Aufzahlungen leisten müssen. In einzelnen Fällen - der BKK-Bundesverband nennt 46 Packungen - beträgt die Aufzahlung mehr als zehn Euro. Dafür gebe es aber ausreichend viele therapeutische Alternativen. In diesen Fällen müsste also der Arzt eine Therapieumstellung erwägen.

Senkung der Festbeträge und der Preisgrenze für die Zuzahlungsbefreiung stehen in der Wechselbeziehung. Je niedriger die Festbeträge, desto niedriger die Preisgrenze für die Zuzahlungsbefreiung. Beides zusammen belastet Patienten in Form höherer Zu- und Aufzahlungen.

Kassen sparen dieses Jahr weitere 1,4 Milliarden Euro

Peter Schmidt, Geschäftsführer von Pro Generika: "Damit haben die Krankenkassen die Grenzen des für viele Unternehmen betriebswirtschaftlich Darstellbaren überschritten." Nach Angaben des Verbandes sparen die Kassen durch niedrigere Generikapreise im laufenden Jahr zusätzlich 1,4 Milliarden Euro.

STICHWORT

Zuzahlungen

Die Zuzahlung für Arzneimittel beträgt im Regelfall zehn Prozent des Abgabepreises je Packung, mindestens jedoch fünf Euro und maximal zehn Euro. Die Summe aller Zuzahlungen im Jahr ist auf zwei Prozent des Einkommens begrenzt; bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei einem Prozent.

Mit dem AVWG (Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz) wurde eine weitere Ausnahme für Zuzahlungen geschaffen. Liegt der Preis eines Arzneimittels stark unter dem Festbetrag, dann können die Krankenkassen dieses Arzneimittel von der Zuzahlung freistellen. Die Preisgrenzen legen die Kassen einheitlich fest.

Aufzahlungen

Aufzahlungen entstehen unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu Zuzahlungen. Gegenwärtig ist dies dann der Fall, wenn der Preis eines Arzneimittels über dem Festbetrag liegt. Beispiel: Der Festbetrag eines Arzneimittels liegt bei 80 Euro. Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent, also acht Euro. Liegt der Preis des Arzneimittels beispielsweise bei 90 Euro, entsteht eine Aufzahlung von weiteren zehn Euro. Denn der Versicherte hat nur Anspruch auf eine Versorgung zum Festbetrag. Aufzahlungen können künftig auch entstehen, wenn die Kassen nach einer Kosten-Nutzen-Bewertung einen Höchsterstattungsbetrag gesetzt haben, der unter dem Preis liegt.

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