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Geplantes Digitalgesetz

Bundesrat wünscht sich Krankenkassen als „aktive Akteure der Prävention“

Mit dem Digitalgesetz GeDIG möchte die Bundesregierung nicht nur das Primärversorgungssystem vorbereiten. Krankenkassen sollen zu Motoren zielgerichteter Prävention werden. Der Bundesrat will diesen Kurs noch verschärfen.

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Das Foto zeigt eine Person, die ein Smartphone hält sowie die Figur eines Chatbots.

Der Bundesrat schlägt vor, Krankenkassen noch stärker als bisher vorgesehen zu eigenen Akteuren in der Prävention und Gesundheitsförderung zu machen.

© IDOL'foto / Stock.adobe.com

Berlin. Krankenkassen sollte es erlaubt werden, ihren Versicherten umfangreiche Präventionshinweise zu geben oder an Vorsorgeuntersuchungen zu erinnern. Das schlagen die Fachausschüsse des Bundesrats in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) vor.

Am 25. September wird der Bundesrat über das Digitalgesetz beraten. Mitte Juli hatte die damalige Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) den Regierungsentwurf vorgestellt. Der neue Ressortchef Carsten Linnemann (CDU) kündigte vergangene Woche an, der Bundestag werde sich im Oktober erstmals mit dem GeDIG beschäftigen.

Ziele des Gesetzes sind unter anderem, dass die elektronische Patientenakte (ePA) mit konkreten Mehrwerten für Leistungserbringer und Versicherte einhergeht. Zudem enthält das GeDIG digitale Elemente zur Vorbereitung eines Primärversorgungssystems – wie etwa die schrittweise Einführung der E-Überweisung bis September 2029.

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Zu den Vorhaben gehört auch, dass Prävention durch bessere Informationen über passende Gesundheitsangebote gestärkt werden soll. Laut Regierungsentwurf sollen die Kassen Versichertendaten nutzen dürfen, um Versicherte auf individuelle Gesundheitsrisiken hinzuweisen. Dabei muss zuvor ein konkretes Risiko einer Erkrankung vorlegen. Die Fachausschüsse des Bundesrates schlagen dagegen vor, dass bereits ein „erhöhtes Risiko“ ausreicht, um einen Versicherten ansprechen zu dürfen.

Auch Apotheken sollen ins Boot geholt werden

Dies würde es erlauben, dass Krankenkassen ihren Versicherten auch Hinweise zur gesunden Lebensführung und zu Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen geben dürfen. Dabei versteht der Bundesrat AOK, TK & Co. als „aktive Akteure der Prävention und Gesundheitsförderung und unterstützt einen Paradigmenwechsel hin zu mehr Eigenverantwortung und frühzeitiger Gesundheitsförderung“.

Außer ärztlichen und pflegerischen Unterstützungsangeboten sollen auch Apotheken ins Boot geholt werden. Als Beispiele werden Medikationsanalysen, Impfangebote sowie weitere präventive Leistungen der Apotheken genannt. Den Krankenkassen soll das Recht eingeräumt werden, ihren Versicherten gezielt bestimmte „pharmazeutische Unterstützungsangebote zu empfehlen“.

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Bisher müssen die Kassen ihre Aufsichtsbehörde informieren, dass sie Versicherte auf Basis ihrer Daten auf Gesundheitsrisiken hinweisen möchten. Diese Anzeigepflicht sollte nach Ansicht der Bundesratsausschüsse entfallen – Stichwort Bürokratieentlastung.

Das gesamte Vorhaben stößt bei Vertragsärzten auf großen Argwohn. Die datengestützte Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch Krankenkassen „stört in erheblichem Maße das erforderliche Vertrauen in die ePA“, wendete bereits beim Referentenentwurf der Hausärztinnen- und Hausärzteverband ein.

„Den Versicherten wird der Eindruck vermittelt, dass die Informationen, die sie ihrem Arzt bzw. ihrer Ärztin anvertrauen, automatisch an die Krankenkasse weitergeleitet werden.“ Der Verband warnt vor der Gefahr, dass „medizinische Bewertungen zunehmend durch ökonomische Interessen beeinflusst werden“.

Widerspruchsrecht vor dem Start eines Reallabors

Nachschärfen will der Bundesrat die Vorgaben für sogenannte Reallabore. Dabei dürfen die Krankenkassen zeitlich befristet innovative Ansätze der Datenverarbeitung erproben, die helfen sollen, die digitale Versorgung und Prävention ihrer Versicherten zu verbessern. Bis zu neun Jahren ist den Ländern für eine derartige Erprobung aber zu viel – aus ihrer Sicht sollten es maximal fünf Jahre sein.

Um das informationelle Selbstbestimmungsrecht zu wahren, sollte den Versicherten – ähnlich wie bei der elektronischen Patientenakte – ein ausdrückliches Widerspruchsrecht vor dem Start eines Reallabors eingeräumt werden. Dabei sollte ihnen „verständlich erklärt werden, wozu die Daten genutzt werden“, heißt es in den Empfehlungen der Ausschüsse.

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Dass mit dem Gesetzentwurf eine digitale Impfübersicht eingeführt werden soll, begrüßen die Länder als Schritt für mehr Patientensicherheit und eine effizientere Organisation von Impfangeboten. Dies könne jedoch nur eine Übergangslösung sein, heißt es. Geboten wäre es stattdessen, einen digitalen Impfpass in die ePA zu integrieren. Dieser sollte dann auch eine Impf-Erinnerungsfunktion für alle Versicherten enthalten.

Kritik an langen Übergangsfristen

Generell stoßen sich die Fachausschüsse an den langen Übergangsfristen. So soll beispielsweise die elektronische Verordnung für häusliche Krankenpflege erst ab September 2028 kommen, die elektronische Heilmittelverordnung ist sogar erst zum Juni 2029 vorgesehen.

„Dies kann die dringend erforderliche zügige Digitalisierung in Gesundheit und Pflege erheblich behindern“, heißt es in der Stellungnahme. Diese Fristen sollten so weit wie möglich verkürzt und durch „verbindliche Übergangszeiträume“ ergänzt werden. (fst)

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