Suizidassistenz

Bundesregierung will Entwurf zur Sterbehilfe-Reform nicht veröffentlichen

Sterbehilfe-Reform? Darauf scheint die Bundesregierung keine Lust zu haben, wie Informationen der „Ärzte Zeitung“ zeigen. Ihren eigenen Regelungsentwurf will sie gar nicht erst veröffentlichen. Derweil beantragen immer mehr Menschen tödliche Arzneien.

Anno FrickeVon Anno Fricke Veröffentlicht:
Mag nicht Stellung beziehen: Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) Ende Februar 2020 nach der Verkündung der Urteils aus Karlsruhe.

Mag nicht Stellung beziehen: Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) Ende Februar 2020 nach der Verkündung der Urteils aus Karlsruhe.

© Christophe Gateau / dpa

Berlin. Die FDP-Fraktion ist sauer auf Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU). Eine Antwort auf eine Kleine Anfrage der Liberalen zum Thema „Sterbehilfe“ lässt die FDP-Gesundheitspolitikerin Katrin Helling-Plahr von „Hinhaltetaktik“ und „rechtsstaatlich fragwürdigem“ Verhalten sprechen.

Derzeit wird eine Orientierungsdebatte zur Neuregelung der organisierten Sterbehilfe im Bundestag zu zwei fraktionsoffenen Anträgen vorbereitet. Ob diese Debatte in dieser Legislaturperiode tatsächlich noch über die Bühne gehen kann, ist offen.

Zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht im Februar 2020 einen in der Amtszeit von Spahns Vorgänger im Amt Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) 2015 im Strafgesetzbuch platzierten Paragrafen als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar gekippt. Dieser Paragraf 2017 stellte die geschäftsmäßige Suizidassistenz unter Strafe. Seither sind fast 14 Monate vergangen. Teile der Opposition und der Regierungspartei SPD drängen auf eine Lösung.

214 abgelehnte Anträge auf BtM

„Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2020 unmissverständlich festgestellt, dass jeder Mensch ein grundgesetzlich verankertes Recht auf selbstbestimmtes Sterben hat. Zu diesem Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben bekennt sich Spahn noch immer nicht glaubwürdig“, sagte Helling-Plahr am Freitagabend der „Ärzte Zeitung“.

Die Kritik entzündet sich unter anderem daran, dass ein offenbar vorhandener Bedarf vom Ministerium ignoriert wird. Seit März 2017 haben 214 Antragsteller beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Erlaubnis nachgefragt, Betäubungsmittel zur Selbsttötung kaufen zu dürfen.

Damals hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Staat einem unheilbar kranken Menschen im „extremen Einzelfall“ das Recht den Zugang auf ein tödliches Betäubungsmittel nicht verwehren dürfe. Zuletzt ist der Bedarf gestiegen: Im vergangenen Jahr gab es 74 Anträge, 2019 12 und 2018 41 Anträge, nach einem Allzheithoch von 79 Anträgen im Jahr 2017.

Muss die Republik Sterbewilligen helfen?

Keiner der Anträge seither ist bewilligt worden. Im laufenden Jahr sind sieben Anträge eingegangen. Auch das geht aus der Antwort der Bundesregierung die Anfrage der FDP hervor, die der „Ärzte Zeitung“ exklusiv vorliegt. Die Bundesoberbehörde verweigert mögliche Genehmigungen aufgrund eines Ukas, den Minister Spahn 2018 dem BfArM überstellen ließ.

Nach dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020 erscheint diese Praxis in neuem Licht. Die Karlsruher Richter haben ein Recht auf „selbstbestimmtes Sterben“ formuliert. Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasse auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen, heißt es in den Leitsätzen ihres Spruchs.

Ob damit die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BfArM, schon verpflichtet sein kann, die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels zum Zwecke der Selbsttötung zu erteilen, ist juristisch allerdings nicht abschließend geklärt. Vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen seien Verfahren dazu anhängig, heißt es in der Antwort aus dem Gesundheitsministerium auf die Anfrage der FDP-Fraktion.

„Hinhaltetaktik auf dem Rücken der Betroffenen“

„Seine ausweichenden Antworten zeigen, dass der Minister seine Hinhaltetaktik auf dem Rücken der Betroffenen weiter fortsetzt“, beschwert sich Helling-Plahr. Den rechtsstaatlich fragwürdigen Nichtanwendungserlass, der verhindere, dass schwer und unheilbar Kranke, die massiv leiden, die Möglichkeit zum Erwerb von Medikamenten zur Selbsttötung erhalten, lasse Spahn weiterhin in Kraft. Konstruktive Debattenbeiträge lasse er vermissen.

Aktuell gibt es im Bundestag Bestrebungen, möglichst noch im April eine Orientierungsdebatte über zwei Gesetzentwürfe zu führen, die Möglichkeiten zur Sterbehilfe aufzeigen, ohne das Feld vollständig kommerziellen Sterbehilfeorganisationen zu überlassen. Darin spielen staatlich finanzierte Beratungsstellen und Wartefristen entscheidende Rollen.

Ein von Katrin Helling-Plahr initiierter interfraktioneller Entwurf wird unter anderen von Professor Karl Lauterbach (SPD) und Dr. Petra Sitte (Linke) unterstützt. Einen weiteren Entwurf haben die Abgeordneten Renate Künast und Katja Keul (Bündnis90/Die Grünen) vorgelegt.

Keine Eile in der Union

Die Bundesregierung als Ganzes dagegen hat es offenbar mit einer Neuregulierung der Sterbehilfe nicht eilig. Ob und wann sie dazu Position beziehe, sei derzeit nicht „absehbar“, heißt es in der Antwort auf die Anfrage. Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) und Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) immerhin hatten sich in der jüngeren Vergangenheit für eine Neuregelung der Sterbehilfe noch in der laufenden Legislaturperiode ausgesprochen.

Aus der Unionsfraktion gibt es Stimmen, das gesamte Verfahren erst nach den Bundestagswahlen anzugehen. „Bis September ist der Zeitraum zu kurz, um zu einer Entscheidung zu kommen“, sagte der CDU-Abgeordnete Alexander Krauß.

Es sei davon auszugehen, dass es verschiedene fraktionsübergreifende Initiativen einzelner Abgeordneter geben werde. Im Vorfeld sollte der Bundestag eine Orientierungsdebatte führen und dann erst in die Gesetzgebung einsteigen. „Das ist in den verbleibenden Wochen, auch angesichts der Pandemie, nicht mehr zu leisten“, so der Gesundheitspolitiker.

Entwurf soll nicht veröffentlicht werden

Wie das Bundesministerium mit dem Thema umgeht, stößt auf geballten Unmut in den Oppositionsparteien. Nur durch eine Kleine Anfrage von Helling-Plahr im Januar wurde offenbar, dass das Ministerium ein Papier vorbereitet hat, das allerdings nicht als „Entwurf des BMG zur Neuregelung der Suizidassistenz“ angesehen werden darf.

Allerdings beabsichtigt die Bundesregierung nicht, den Entwurf zu veröffentlichen. „Eine Veröffentlichung ist nicht beabsichtigt“, heißt es in der jetzigen parlamentarischen Antwort. Vielmehr bilde der Entwurf „einen Zwischenstand ab, der auf Fachebene auch nicht abschließend abgestimmt worden ist. Auch eine Beteiligung anderer Bundesministerien wurde bisher nicht eingeleitet.“

Der Ansatz aus dem Ministerium bleibt bei einer „strafrechtlichen Kernregelung“ und stellt die Hilfe zur Selbsttötung grundsätzlich unter Strafe. Dann gibt es eine Reihe von Bedingungen für die Ausnahme, unter anderem eine ergebnisoffene, ärztliche Beratung und in der Regel sechs Monate Wartezeit.

Keine Formulierungshilfen geplant

Um Einblick zu bekommen, musste Helling-Plahr das Informationsfreiheitsgesetz bemühen. In der Folge ließ das Ministerium die gesundheitspolitischen Sprecher der Fraktionen und einzelne mit dem Thema befasste Abgeordnete mitlesen.

Der „Ärzte Zeitung“ übermittelte das BMG auf Anfrage, dass der Arbeitsentwurf grundsätzlich darauf abziele, auf Grundlage der Vorgaben des BVerfG die Sicherstellung der freiverantwortlichen Selbsttötungsentscheidung sowie das Leben gleichermaßen zu schützen.

Sollte es zu einer interfraktionellen Orientierungsdebatte kommen, sei allerdings nicht geplant, dafür „entsprechende gesetzliche Formulierungshilfen“ zur Verfügung zu stellen, ließ Spahn den Fragestellern der FDP-Fraktion mitteilen. Das ist ungewöhnlich, denn sonst ist dies gerade auch bei Debatten zu ethisch bedeutsamen Themen üblich.

„In der Schublade des Ministeriums ruht stattdessen ein Vorschlag für ein Verhinderungsgesetz, das gefährlich an den Grenzen des durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigten gesetzgeberischen Handlungsspielraum kratzt“, kommentierte Helling-Plahr dieses Vorgehen gegenüber der „Ärzte Zeitung“. Grund: Der Ansatz aus dem Ministerium bleibt bei einer „strafrechtlichen Kernregelung“ und stellt die Hilfe zur Selbsttötung grundsätzlich unter Strafe. Fachleute bezweifeln, dass sich die Autoren des Entwurfs damit weit genug.

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