Bundesgerichtshof

Urteil bestätigt: Ärztlicher „Freitodbegleiter“ beging mittelbaren Totschlag

Das Landgericht Berlin hatte einen Arzt, der einer schwer depressiven Frau beim Sterben half, wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft verurteilt. Zu Recht, meint der Bundesgerichtshof.

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Leipzig. Ein als „Freitodbegleiter“ arbeitender pensionierter Internist muss wegen Sterbehilfe für eine schwerst depressive Frau für drei Jahre ins Gefängnis. Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Verurteilung des Arztes durch das Landgericht Berlin I wegen „Totschlags in mittelbarer Täterschaft“ für rechtmäßig erklärt. Danach hatte die 37-jährige Frau krankheitsbedingt ihren Todeswunsch nicht freiverantwortlich bilden können.

Die 37-Jährige litt an einer manisch-depressiven Grunderkrankung. Als sie keinen Sinn mehr in ihrem Leben sah, kontaktierte sie den angeklagten pensionierten Berliner Arzt, der als „Freitodbegleiter“ arbeitete. Nach einem 90-minütigen Gespräch erklärte sich der Arzt bereit, der Frau bei der Durchführung ihres Todeswunsches zu unterstützen. Ein erster Suizidversuch scheiterte, da die Frau die bereitgestellten Tabletten erbrach. Angehörige riefen den Notarzt. Sie kam in eine psychiatrische Klinik.

Erster Suizidversuch war gescheitert

Nach ihrer Entlassung nahm sie erneut Kontakt zu dem Arzt auf und traf sich mit ihm zur Sterbehilfe in einem Hotelzimmer. Als sie von ihrem Todeswunsch erst Abstand nahm, dann Minuten später aber erneut einen Suizid wünschte, legte der Arzt eine tödliche Infusion. Als die Frau den Durchflussregler öffnete, starb sie.

Das Landgericht Berlin I verurteilte den Arzt wegen mittelbaren Totschlags zu einer dreijährigen Haftstrafe. Er habe vorsätzlich gehandelt und „das Geschehen steuernd in den Händen gehalten“. Die Frau habe an einer akuten depressiven Episode gelitten und sei hinsichtlich ihres Todeswunsches labil gewesen. Dennoch sei der Angeklagte von einem freiverantwortlichen Todeswunsch ausgegangen.

Die gegen das Urteil eingelegte Revision wies der BGH nun zurück. Es habe „keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten“ gegeben. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig. (fl)

Bundesgerichtshofs, Az.: 5 StR 520/24

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