DAK wegen Zusatzbeiträgen abgewatscht

Die Zusatzbeiträge der DAK sorgen weiter für Zündstoff. Jetzt hat das Berliner Sozialgericht die Kasse erneut gerüffelt und sie zur Rückzahlung in drei Fällen verdonnert. Der Fall könnte nun die Instanzen hinaufgehen.

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Ein Versichertenausweis der DAK bedeutet, Zusatzbeiträge zu zahlen. Diese lösen ein Sonderkündigungsrecht aus.

Ein Versichertenausweis der DAK bedeutet, Zusatzbeiträge zu zahlen. Diese lösen ein Sonderkündigungsrecht aus.

© DAK

BERLIN (ami). Das Berliner Sozialgericht hat erneut die Zusatzbeiträge einer Krankenkasse als unrechtmäßig kritisiert.

Die DAK hat nach Ansicht des Gerichts bei Erhebung der Zusatzbeiträge nicht ausreichend auf das Sonderkündigungsrecht der Mitglieder hingewiesen.

Damit entfällt laut Gericht die Grundlage für die Beitragserhebung. Das entschied das Sozialgericht Berlin am Mittwoch in drei aktuellen Verfahren gegen die DAK.

Kündigungsrechts "im Kleingedruckten versteckt"

Die Richter vertraten die Auffassung, dass eine individuelle Mitteilung über das Sonderkündigungsrecht nötig sei. Informationen der DAK in der Mitgliederzeitschrift und im Internet ließen sie nicht gelten.

Die Information über das Kündigungsrecht auf der Rückseite der Infobriefe über die Zusatzbeiträge ist nach Ansicht des Gerichts "im Kleingedruckten an einer irritierenden Stelle versteckt".

Man könne den Eindruck erlangen, dass sie der Aufmerksamkeit des Lesers entzogen werden solle, so der Vorsitzende Richter.

Er verwies auf sein ähnlich lautendes Urteil gegen die inzwischen aufgelöste City BKK. Gegen die DAK hatte unter anderen ein älteres, einkommensschwaches Ehepaar geklagt, das den Zusatzbeitrag als unbillige Härte empfand.

DAK sieht sich im Recht - Berufung?

Die DAK hält die Entscheidung des Berliner Sozialrichters für eine Einzelmeinung. "Das SG Berlin steht mit seiner Rechtsauffassung allein da", teilte die Kasse mit. Das Sozialgericht Speyer habe in einem ähnlichen Verfahren bereits zugunsten der Kasse entschieden.

Auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg habe den Hinweis der DAK in dem Mitgliederschreiben im Rahmen eines Eilverfahrens für "sprachlich deutlich" und "unschwer zu finden" erachtet.

Die DAK weist zudem darauf hin, dass das Gesetz nicht festlege, wie eine Kasse über das Kündigungsrecht informieren müsse.

Die Kasse kündigte an, dass sie die schriftliche Urteilsbegründung abwarten wolle, bevor sie Berufung einlege. Die City BKK ist gegen das Urteil vom 22. Juni in Berufung gegangen.

Az.: S73KR 2306/10 und S73KR 15/11

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