TK fordert

Einheitliche Regeln bei Entlastungsleistungen

Nur etwa jeder zweite Pflegebedürftige ruft Entlastungsleistungen ab. Die Techniker Krankenkasse hat Gründe ausgemacht.

Veröffentlicht:

BERLIN/HAMBURG. Viele Pflegebedürftige in Deutschland rufen die ihnen zustehenden Entlastungsleistungen der Pflegekassen nicht ab. So nehme derzeit nur knapp die Hälfte der bei der Techniker Krankenkasse (TK) versicherten Pflegebedürftigen das Angebot in Anspruch, teilte die Kasse am Donnerstag anlässlich des Aktionstages „Pflegende Angehörige“ am 8. September mit.

Seit 2017 stehen Pflegebedürftigen, die in häuslicher Umgebung leben, Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro monatlich zu. In einigen Bundesländern, etwa in Nordrhein-Westfalen, kann das Geld auch verwendet werden, um Helfer zur Entlastung pflegender Angehöriger zu engagieren. In Mecklenburg-Vorpommern kann der Betrag auch für Nachbarschaftshilfe eingesetzt werden.

Strukturelle Hürden bemängelt

Neben einer zu geringen Bekanntheit würden auch strukturelle Hürden die Inanspruchnahme der Entlastungsleistungen erschweren, monierte TK-Vize-Chef Thomas Ballast. Zum Teil bestünden erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern, wofür die Leistungen eingesetzt werden dürften und wofür nicht.

Teilweise könnten pflegende Angehörige durch die Leistungen auch deshalb nicht entlastet werden, weil sie vor Ort keinen Anbieter finden könnten, der die regionalen Bedingungen erfülle.

„Ob pflegende Angehörige Entlastungsmöglichkeiten bekommen oder nicht, darf nicht vom Wohnort abhängen“, kommentierte Ballast. Hier müsse im Sinne der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen eine einheitliche Regelung geschaffen werden.

TK schlägt Jahresbudget vor

Zudem schlägt die TK anstelle der monatlichen 125 Euro ein flexibel einsetzbares Jahresbudget von 1500 Euro vor. „Wenn Versicherte bei der TK im Januar eine Rechnung über 800 Euro für Entlastungsleistungen einreichen, können wir diese nicht ohne Weiteres erstatten.“

Komme die Rechnung mit dem gleichen Betrag im November, gebe es bei der Abrechnung dagegen keine Probleme. „Hier brauchen wir mehr Flexibilität im Sinne der Betroffenen.“ (hom)

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Kommentare
Marko Frankowsky 06.09.201906:41 Uhr

In NRW wurden die Anforderungen verschärft

Seit dem 1.1.19 gilt für Anbieter in NRW die neue Vorschrift, genannt Anfoevo. Diese ersetzt die bisher gültige Hbpfvo. Die Zulassungsbestimmungen für Interessenten, welche sich als Entlastungsleistungsanbieter selbständig machen möchten, wurden massiv verschärft. Sogar seit Jahren selbstständige Anbieter haben keinen dauerhaften Bestandsschutz und sind in ihrer Selbständigkeit gefährdet. Es ergibt sich daraus eine Verknappung der Angebote statt einer notwendigen Ausweitung. Ein Schlag ins Gesicht der bisher tätigen Anbieter, welche nun um Ihre eigene Existenz kämpfen. Wenn man auf Anhörungen zu dieser neuen Verordnung im MGEPA NRW die Lobbyarbeit der Pflegedienste miterlebt hat, welche den Bedarf insbesondere an Entlastungsanbieter nicht sehen, vielleicht aus Angst vor "Konkurrenz", weiß woher der Wind weht bei den verschärften Auflagen. Ein Bärendienst für die Pflegebedürftigen.

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