BMG an GKV

Erstattungsbetrag ist Abgabepreis!

BERLIN(cw). Klare Ansage des Bundesgesundheitsministeriums an den GKV-Spitzenverband: Der Erstattungsbetrag nach AMNOG ist die Bemessungsgrundlage für die Zuschläge der Handelsstufen, den Herstellerrabatt und die Patientenzuzahlung. Gleiches gilt für die Mehrwertsteuer.

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Damit sollen die Unklarheiten beseitigt sein, die den GKV-Verband Mitte Juli dazu bewogen, die gesetzlich vorgesehene Abwicklung des ersten Erstattungspreises auszusetzen.

Großhandel und Apotheken dürfte die BMG-Auskunft wenig glücklich stimmen, bedeutet sie in der Konsequenz doch eine Schmälerung ihrer Handelsmargen.

Auch die Pharmaindustrie ist mit dem Votum aus Berlin unzufrieden. Hier befürchtet man, dass der in Verhandlungen mit den Kassen reduzierte Listenpreis für Innovationen mit Zusatznutzen nun noch krasser als deren eigentlicher Marktpreis in Erscheinung tritt und sich zur Referenzierung bei der Preisbildung in anderen Ländern erst recht anbietet.

Keine eindeutige Regelung im AMNOG

Hintergrund: Weil im AMNOG nicht eindeutig geregelt ist, auf welcher Basis die Mehrwertsteuer für Innovationen mit einem Erstattungsbetrag zu erheben sei, sah sich der GKV-Spitzenverband Mitte Juli veranlasst, den ersten Erstattungsbetrag - für AstraZenecas Gerinnungshemmer Ticagrelor - auszusetzen.

Einer entsprechenden Anfrage an das Bundesgesundheitsministerium gesellte der Spitzenverband gleich noch eine zweite Frage hinzu, ob nämlich die Handelsspannen auf den Listenpreis oder auf den mit dem Hersteller vereinbarten Erstattungspreis zu erheben sind. Der Großhandel darf 3,15 Prozent pro Packung aufschlagen, die Apotheken drei Prozent.

Ministerialdirektor Ulrich Orlowski ließ nun wissen, dass der mit dem AMNOG eingeführte Erstattungsbetrag dem arzneimittelrechtlichen "Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers" entspricht, auf den die Handelsspannen aufzuschlagen sind.

Zudem teile das Finanzministerium die Ansicht, heißt es in Orlowskis Schreiben an den GKV-Verband weiter, dass auch die Mehrwertsteuer "auf Basis des rabattierten Preises (Erstattungsbetrag) berechnet wird".

Deckungsbeiträge für Innovationen können künftig beträchtlich schwanken

Interessantes Detail: Weil die gesetzlich geforderten Herstellerabschläge ebenfalls auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers erhoben werden, können die Deckungsbeiträge von Innovationen beim Handel künftig beträchtlich schwanken - je nachdem, ob Hersteller und GKV-Verband bei der Vereinbarung eines Erstattungbetrages den Herstellerabschlag ablösen oder nicht.

Eine solche Ablösung etwa gilt für Ticagrelor. Damit reduziert sich die Bemessungsgrundlage für die Handelsmargen um fast 20 Prozent. Hätten die Vertragspartner den Listenpreis lediglich um einen bestimmten Prozentsatz zusätzlich zum ohnehin geforderten Herstellerrabatt gesenkt, konkret waren das 3,5 Prozent, könnte beim Handel mehr hängen bleiben.

Aus Kreisen des Pharmagroßhandels wird die jüngste Klarstellung des BMG als "überraschend" kommentiert. Vor dem Hintergrund aller bisheriger Diskussionen zum Erstattungsbetrag sei diese Rechtsmeinung "eigenartig".

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