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Zyto-Rabattverträge

Exklusivität der Altverträge gilt

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BERLIN. Im Streit um die Exklusivität von Alt-Rabattverträgen zwischen Kassen und Apotheken zur Versorgung mit Zytostatikazubereitungen gibt es einen ersten Richterspruch. Wie die "Deutsche Apotheker Zeitung" online berichtet, hat das Sozialgericht Altenburg in einem Eilverfahren (Az. : S 13 KR 1205/17 ER) zunächst zugunsten der Kassen entschieden.

Ein Apotheker aus Jena habe eine einstweilige Verfügung begehrt, um sich vor Retaxationen während der mit dem Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz eingeräumten dreimonatigen Übergangsfrist zu schützen. Die Kassen vertreten den Standpunkt, dass während dieser Zeit auch die Exklusivität der Altverträge weiterhin gilt.

Das Bundesgesundheitsministerium hatte wiederholt klargestellt, dass die Exklusivität sofort mit Inkrafttreten des AMVSG (am 13. Mai) erlischt. Darauf habe sich auch der klageführende Apotheker berufen, heißt es in dem Bericht.

Das Gericht habe die EV jedoch mit der Begründung verweigert, für die Gesetzesauslegung sei das BMG nicht maßgeblich. Dem Gesetz sei nicht abzulesen, dass die Exklusivität der Verträge von der Übergangsfrist hätte ausgenommen werden sollen. (cw)

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