Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz
FKG: Bundesrat sieht sich übergangen – und ist sauer
Gesundheitsausschuss rät, nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen. Doch die Kritik am Gesetzgebungsverfahren fällt harsch aus.
Veröffentlicht:Berlin. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats empfiehlt, für das Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz (FKG) nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das Bundesratsplenum entscheidet in seiner Sitzung am 13. März über die Vorlage.
Allerdings gibt sich der Ausschuss vergrätzt über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens. Auf Initiative von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn seien Änderungsanträge vom Bundestag eingebracht worden, so dass eine „umfassende Beteiligung der Länder“ verhindert worden sei – beispielsweise bei der Frage, wie Lieferengpässe vermieden oder gelindert werden können.
Heilmittelverträge in Gefahr
Noch deutlicher im Ton fällt die Kritik aus, dass der Bundestag zentrale Bitten der Länder bei der Heilmittelversorgung „nahezu vollständig abgelehnt“ hat. Der Bundesrat hatte dafür plädiert, ergänzende Verträge zur Heilmittelversorgung auch auf regionaler Ebene zu ermöglichen. Denn mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) war die Vertragskompetenz fast vollständig auf die Bundesebene übertragen worden. Die Länderkammer sieht daher die „deutliche Tendenz, Aufgaben auf die Bundesebene zu verlagern und zu zentralisieren, mit Sorge“.
Zentrale Vorgaben des Bundes ohne Öffnungsklauseln führen gegenwärtig bei der Heilmittelversorgung von behinderten Kindern und Jugendlichen zu „kritischen Entwicklungen“. Aufgrund der Rechtsänderung im TSVG stünden seit Jahren bestehende kassenartenübergreifende Verträge mit einzelnen Einrichtungen „vor dem Ende“. Die Kassen hätten deutlich gemacht, dass sie diese Verträge nicht über den 30. Juni 2020 hinaus fortführen könnten.
Durch den Eingriff des Bundes werde die Versorgung der Kinder und Jugendlichen „massiv beeinträchtigt“. Der Bundesrat fordert daher einen „schnellstmöglichen“ Bestandsschutz für ergänzende regionale Verträge.
Beweislast wird umgedreht
Auch die umfangreiche Reform des Risikostrukturausgleichs (RSA) im Gesetz bleibt nicht ohne Widerspruch. Das Bundesamt für Soziale Sicherung – ehemals Bundesversicherungsamt – hat nunmehr ein anlassbezogenes Prüfrecht für Selektivverträge, etwa im Hinblick auf Verstöße gegen das Upcodingverbot. Damit wird künftig die Beweislast für rechtswidriges Verhalten der Krankenkassen umgekehrt.
Das könne dazu führen, warnt der Bundesratsausschuss, dass bereits genehmigte Selektivverträge nachträglich für unwirksam erklärt werden. Deshalb müsse bei künftigen RSA-Prüfungen der Rechtsrahmen zum Zeitpunkt der Vertragsgenehmigung zu Grund gelegt werden. Kassen und weitere Vertragspartner müssten sich darauf verlassen können, „dass sie einer durch die Aufsicht erteilten Genehmigung oder Nichtbeanstandung vertrauen können“. (fst)