Vermittlungsausschuss

Freie Fahrt für kurze Meldefrist

Kürzere Meldewege - das war die Lehre aus der EHEC-Epidemie. Doch eine entsprechende Gesetzesänderung hing fast ein Jahr zwischen Ländern und Bund fest. Jetzt gibt es eine Einigung.

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Fall für die Meldepflicht.

Fall für die Meldepflicht.

© Dan Race / fotolia.com

BERLIN. Nach einer fast einjährigen Debatte haben Bund und Länder den Weg für kürzere Meldefristen von Infektionskrankheiten freigemacht. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag am Dienstagabend in Berlin.

Damit werden künftig nicht nur die Fristen für Meldungen der Gesundheitsämter an die Landesbehörden verkürzt, sondern auch neue Meldepflichten eingeführt.

Damit die Gesetzesänderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft treten können, müssen noch Bundestag und Bundesrat darüber abstimmen. Beide Häuser könnten sich noch in dieser Woche mit dem Vermittlungsvorschlag befassen, hieß es.

Hintergrund für das Vermittlungsverfahren ist das sogenannte Durchführungsgesetz für die Internationalen Gesundheitsvorschriften, kurz IGV. Dieses Paragrafenwerk war letztlich auch der Stein des Anstoßes. Zwei darin geplante Regelungen waren den Ländern sauer aufgestoßen, sodass sie es im März vergangenen Jahres in den Vermittlungsausschuss überwiesen haben.

Das sogenannte IGV-DG (für Durchführungsgesetz) ist das eigentliche Gesetzeswerk, die verkürzten Fristen und neuen Meldepflichten wurden lediglich angehangen. Solch ein "Omnibus-Verfahren" ist im Parlament nicht unüblich.

Mit dem IGV-DG kommt die Bundesrepublik vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Weltgesundheitsorganisation WHO nach. Im Jahr 2005 hatte die damalige 58. Weltgesundheitsversammlung (WHA) Regelungen zur grenzüberschreitenden Abwehr von Infektionskrankheiten beschlossen.

Ratifiziert wurden die Beschlüsse bereits im Jahr 2007 mit dem IGV-Gesetz, nur die Durchführungsbestimmungen fehlten bislang. Die legte Gesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) schließlich im Sommer 2011 vor - und erregte prompt den Zorn der Länder.

Länderbehörden werden beteiligt

Denn mit den Vorschriften werden den Bundesländern neue Aufgaben übertragen: Sie müssen künftig dafür sorgen, dass die internationalen Häfen und Flughäfen in ihrem Land die Abwehr von Seuchen und Krankheiten ausbauen. Dazu zählt etwa die medizinische Versorgung mit geeignetem Personal, Ausrüstung und Räumlichkeiten.

Außerdem müssen Kontrollen, Notfallpläne und Quarantänemöglichkeiten durch die Behörden vor Ort etabliert werden. Ergo entsehen für die Länder mehr Aufgaben und mehr Kosten.

Im ursprünglichen Gesetzesentwurf hatte die Regierung vorgesehen, dass das Robert Koch-Institut (RKI) Empfehlungen erarbeiten soll, welche Kapazitäten vor Ort "in der Regel vorhanden sein sollen". Die zuständigen Landesoberbehörden hätten diese Empfehlungen dann in ihre Maßnahmen einbeziehen müssen.

Dagegen waren die Länder Sturm gelaufen, das Kostenrisiko wollen sie vom Bund getragen sehen. Der Gesetzesentwurf landete schließlich im Vermittlungsausschuss - mit einer Verzögerung des Inkrafttretens von fast einem Jahr.

Aus der Vermittlung herausgekommen ist nun eine deutlich länderfreundlichere Schreibweise der geplanten Paragrafen 8 und 13 im IGV-DG. Dort heißt es jetzt, dass das RKI erst "nach Anhörung der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden" seine Empfehlungen erarbeiten soll.

In den beiden Folgeabsätzen zur Festlegung der Kapazitäten ist die Berücksichtigung der RKI-Empfehlungen auf Drängen der Länder außerdem gänzlich gestrichen worden.

Das Kostenrisiko bleibt mit diesem Vermittlungsergebnis also weiter bei den Ländern. Allerdings werden deren Behörden an der Ausarbeitung der Empfehlungen beteiligt.

In der Öffentlichkeit wahrgenommen wurde die Diskussion kaum. Im Fokus standen vielmehr die geplante Verkürzung der Meldewege und die neuen Meldepflichten.

Grundrechte einschränken

Künftig werden die Gesundheitsämter in Paragraf 11 IfSG quasi gesetzlich dazu verpflichtet, meldepflichtige Infektions- oder Erkrankungsfälle binnen 24 Stunden an ihre Landesbehörde zu melden.

Bislang hatte das Gesetz ihnen mit einer Zehn-Tages-Frist deutlich mehr Zeit dafür eingeräumt. Allerdings beteuern die Ämter, bereits heute deutlich schneller zu melden, als das IfSG es vorsieht.

Die Verschärfung der Meldefristen hatte Gesundheitsminister Bahr als Lehre aus der EHEC-Epidemie von 2011 in das IGV-DG mit aufgenommen - im "Omnibus-Verfahren".

Während der EHEC-Epidemie waren die Kommunikationswege vor allem zum RKI in die Kritik geraten. Kritiker bezeichneten das Meldewesen damals als "Schneckenpost". Tatsächlich klagte auch das RKI selbst über Meldeverzögerungen.

Um ähnlichen Fällen für die Zukunft vorzubeugen, soll das RKI außerdem gemeinsam mit den Länderbehörden ein neues elektronisches Erfassungssystem aufbauen. Das Ministerium hat sich selbst verpflichtet, nach einem Jahr einen Evaluationsbericht darüber vorzulegen.

Noch während des parlamentarischen Verfahrens wurde das Gesetzeswerk außerdem um neue Meldepflichten ergänzt. Namentlich meldepflichtig werden künftig auch Röteln, Mumps, Keuchhusten und Windpocken.

Dementsprechend wird auch die namentliche Meldepflicht von Krankheitserregern ausgeweitet. Aufgenommen werden Bordetellen, humanpathogene Kryptosporidien und Leptospiren, Mumpsviren, Rubellaviren (bislang nicht-namentlich meldepflichtig) und Varizella-Zoster-Viren.

Was ebenfalls bislang nur wenig beachtet wurde, ist die geplante Änderung des Paragrafen 25 im IfSG. Danach erhalten die Gesundheitsämter künftig die Möglichkeit, erkrankte und "ansteckungsverdächtige" Personen vorzuladen und zu Untersuchungen zu verpflichten.

Damit, so sieht es der neue Absatz 5 vor, können zahlreiche Grundrechte zur Krankheitsabwehr eingeschränkt werden. (nös)

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