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Für Kassen-Bonus braucht es kein ärztliches Attest

DARMSTADT (mwo). Bei der Zahlung von Boni an ihre Versicherten müssen es Kassen nicht allzu genau nehmen. Das jedenfalls meint das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt. Nach dem inzwischen schriftlich veröffentlichten Eilbeschluss müssen die Versicherten die Voraussetzungen nicht mit einem ärztlichen Attest nachweisen.

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Bei Bonuszahlungen an Versicherte müssen es Kassen nicht gar zu genau nehmen. © imagebroker / theissen / imago

Bei Bonuszahlungen an Versicherte müssen es Kassen nicht gar zu genau nehmen. © imagebroker / theissen / imago

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Im konkreten Streitfall gewährt eine Betriebskrankenkasse (BKK) ihren Mitgliedern unter anderem dann einen Bonus, wenn deren Body-Maß-Index zwischen 18 und 27 liegt und wenn sie seit mindestens 6 Monaten Nichtraucher sind. Die klagende AOK Hessen hatte gegen den Bonus selbst nichts einzuwenden, wohl aber gegen dessen praktische Handhabung: Die BKK müsse eine ärztliche Bestätigung verlangen, statt nur auf die Erklärung der Versicherten zu vertrauen. Mit ihrem Eilantrag begehrte die AOK, der BKK ihr Verhalten sofort zu untersagen.

In erster Instanz wies das Sozialgericht Frankfurt den Antrag mit dem Hinweis ab, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sei auf Krankenkassen gar nicht anwendbar. Wie nun in zweiter Instanz das LSG klarstellte, müssen aber auch "die Krankenkassen in ihrem Wettbewerb untereinander die allgemeinen Wertmaßstäbe dieses Gesetzes beachten". Ein wettbewerbswidriges Verhalten konnten die Darmstädter Richter dennoch nicht erkennen. Die Satzung der BKK schreibe keinen ärztlichen Nachweis der Nichtrauchereigenschaft und des Gewichts vor. Dass die BKK mit einer "laxen Praxis" für ihren Bonus werbe, habe die AOK nicht vorgetragen.

Az: L 8 KR 294/09 B ER

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