Facharztvertrag Urologie

Gegenwind aus unbekannter Richtung

Jüngst im August gestartet, wird die rechtliche Zulässigkeit des Facharztvertrags Urologie von AOK Baden-Württemberg und Medi harsch kritisiert. Die Auftraggeber eines Rechtsgutachtens bleiben anonym.

Florian StaeckVon Florian Staeck Veröffentlicht:

STUTTGART. Facharztverträge zwischen der AOK Baden-Württemberg und Medi sowie weiteren Berufsverbänden sind seit 2010 etabliert, 520.000 Versicherte sind in die mittlerweile sechs Verträge eingeschrieben. Jüngstes Kind ist der im August unterzeichnete Urologie-Vertrag.

Diese neue Vereinbarung, die insbesondere mehr Zeit für die Beratung der Patienten ermöglichen soll, erhält Gegenwind durch eine "gutachterliche Stellungnahme" des Medizinrechtlers Jörg Hohmann aus Hamburg. Der Rechtsanwalt sieht "erhebliche rechtliche Bedenken an dem Konstrukt, sodass von einer Teilnahme in der jetzigen Fassung trotz versprochener Zusatzhonorare und Bonuszahlungen strikt abzuraten ist."

Die Vertragspartner AOK und Medi reagieren harsch auf die Vorwürfe. Das als "Gutachten deklarierte Papier" sei eine "simple Aneinanderreihung unbelegter Behauptungen", heißt es auf Anfrage der "Ärzte Zeitung". Anstoß nehmen die Vertragspartner auch daran, dass Hohmann seine Auftraggeber nicht offenbart. Seriöse Kritik an den Verträgen werde begrüßt, sagte Medi-Chef Dr. Werner Baumgärtner: "Aber diese plumpe und anonyme Polemik gegen das Selektivvertragssystem verdient die Bezeichnung ‚Rechtsgutachten‘ nicht."

Ausgewählte Kritikpunkte des Medizinrechtlers und die Antwort der Vertragspartner:

Hohmann moniert, dass die Vertragsärzte ihre Teilnahme gegenüber der Managementgesellschaft erklären. Das sei "falsch und bedenklich", da die Leistungsbeziehung sozialrechtlich besser zwischen der Kasse und dem Vertragsarzt bestehen sollte. Diese Kritik nennen die Vertragspartner "nicht nachvollziehbar". Viele ärztliche Berufsverbände hätten sich für diese Vertragskonstruktion entschieden, zumal sie auf einer Mandatierung der teilnehmenden Ärzte gründe. Ärzte könnten freiwillig am Vertrag teilnehmen und "ohne Nachteile wieder kündigen".

Der Rechtsanwalt sieht berufsrechtliche Probleme bei den Bonuszahlungen im Kontext der Arzneimittelsteuerung. Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage, sagt er. Die Vertragspartner halten die Bonuszahlungen für berufsrechtlich "unbedenklich": "In den Selektivverträgen herrscht Therapiefreiheit. Der Pharmakotherapie-Zuschlag ist rechtskonform, steht in Einklang mit dem SGB V und unterstützt den Arzt bei einer rationalen Therapie", schreiben sie. Auch werde weder ein einzelner Versicherter noch die Solidargemeinschaft dadurch belastet.

Der Medizinrechtler hält das Datenschutzkonzept im Urologievertrag für unzureichend, da es sich um eine "nicht (mehr) zulässige Auftragsdatenverarbeitung" handele. Damit setzte sich der Vertrag über die abschließende Regelung im Paragrafen 295a SGB V hinweg. Die Vertragspartner antworten darauf, die Managementgesellschaft fungiere nicht als Auftragsdatenverarbeiter, sondern nutze die Daten "ausschließlich für Abrechnungszwecke, wie vom Gesetzgeber (…) vorgesehen und zugelassen". Dabei gebe der Versicherte mit seiner Teilnahmeerklärung die Einwilligung zur Übermittlung erforderlicher Daten an die Mediverbund AG.

Der Medizinrechter hat seine Bedenken beim Landesbeauftragten für den Datenschutz, Jörg Klingbeil, angezeigt und ihn zum Handeln aufgefordert. Man prüfe die Hinweise, hieß es Anfang September von dort, das werde noch "einige Zeit in Anspruch nehmen". Wie die Vertragspartner auf die Stellungnahme reagieren, ist noch nicht ausgemacht – man "prüfe rechtliche Schritte".

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