Landesdelegiertenversammlung
Hausärzteverband Westfalen-Lippe fordert Dispensierrecht
Hausarztpraxen sollten in bestimmten Fällen Arzneimittel abgeben können, finden die Delegierten des Hausärztinnen- und Hausärzteverbands Westfalen-Lippe. Auch bei Regressen sehen sie Handlungsbedarf.
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Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband Westfalen-Lippe erneuert angesichts aktueller Pläne aus dem BMG eine alte Forderung der Ärzteschaft: das Dispensierrecht für Praxen.
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Unna. Angesichts der geplanten Erweiterung der Kompetenzen von Apotheken erneuert der Hausärztinnen- und Hausärzteverband Westfalen-Lippe eine alte Forderung der Ärzteschaft: das Dispensierrecht für die Praxen. Die Landesdelegiertenversammlung in Unna sprach sich in einem Antrag dafür aus, Hausärztinnen und Hausärzten die Abgabe von Arzneimitteln in Notfällen, bei Hausbesuchen und bei Akutbehandlungen zu ermöglichen.
Grundsätzlich wünschen sich die westfälisch-lippischen Delegierten eine Ausweitung des Dispensierrechts „für klar definierte, evidenzbasierte Indikationen mit hohem Nutzen und geringem Risiko“. Dazu gehören für sie Arzneimittel zur Behandlung von Infektionskrankheiten.
Regresse müssen verhältnismäßig sein
„Insbesondere in ländlichen Regionen stellt es Patientinnen und Patienten, die in unsere Notfallsprechstunden kommen, vor große Herausforderungen, in oft weit entfernten diensthabenden Notapotheken ihre benötigten Medikamente zu besorgen“, erläutert der 1. Vorsitzende des Landesverbands Lars Rettstadt den Vorstoß. „Die Möglichkeit, diese Notfallpatientinnen und -patienten direkt vor Ort mit den entsprechenden Arzneien auszustatten, ist vor diesem Hintergrund absolut sinnvoll und würde eine deutliche Vereinfachung und Verbesserung der Patientenversorgung bedeuten“, sagt er.
In einem weiteren Antrag fordern die westfälisch-lippischen Hausärztinnen und Hausärzte die Einführung einer Aufwandsentschädigung oder einer Strafzahlung durch die Krankenkassen, wenn Regressforderungen nicht begründet sind oder zurückgenommen werden. Auch solle eine Verhältnismäßigkeit der Regresshöhe sichergestellt werden. „Die Höhe der Regresse muss sich stets am tatsächlich entstandenen Schaden der Krankenkasse orientieren und darf insbesondere bei rein formalen Fehlern nicht unverhältnismäßig hoch ausfallen“, heißt es in dem Antrag. (iss)