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Kasse muss Mitarbeiter-Leichtsinn zahlen

Wenn eine Kassenmitarbeiter Versicherten das Blaue vom Himmel verspricht, muss die Krankenkasse dafür geradestehen, hat ein Oberlandesgericht entschieden. Allerdings gibt es Grenzen.

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Sie hat gut Lachen.

Sie hat gut Lachen.

© JENS SCHMIDT / fotolia.com

KARLSRUHE. Eine gesetzliche Krankenkasse haftet für falsche Leistungszusagen ihrer Mitarbeiter.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem aktuellen Urteil entschieden. Voraussetzung ist danach allerdings, dass die eigentlich nicht erstattungsfähige Leistung ärztlich verordnet wurde.

Die Klägerin ist in naturheilkundlicher Behandlung gegen Krebs. Nach einem Beratungsgespräch bei einer gesetzlichen Krankenkasse war sie zu dieser übergewechselt.

Bald darauf übergab sie dem betreffenden Mitarbeiter ganze Berge an Belegen: Nahrungsergänzungsmittel, Vitamine und Mineralien, Dinkelkaffee, Kräuterblut, Natron sowie Zahnreinigung, Praxisgebühr und Zuzahlungen für Massagen und Medikamente.

All dies, so meinte die krebskranke Frau, würde die neue Kasse nun übernehmen.

Stattdessen allerdings zahlte der Mitarbeiter von seinem eigenen Privatkonto - bis ihm das dann doch zu viel wurde. Rechnungen in Höhe von 7.500 Euro waren so zuletzt noch offen.

Die Kasse meinte, ihr Mitarbeiter habe derartige Zusagen gar nicht mache können. Wenn doch, seien sie zumindest derart lebensfremd gewesen, dass die Frau dies hätte erkennen müssen.

Zuzahlungsregelungen und der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung seien zumindest grob allgemein bekannt.

Wie nun das OLG entschied, hat die Kasse jedoch ihre Amtspflichten verletzt. Mehrfach habe sich die Frau telefonisch erkundigt; sie habe keinen Anlass gehabt, an den Auskünften des Mitarbeiters zu zweifeln.

Allerdings gingen nur Ausgaben in Höhe von 2500 Euro auf ärztliche Verordnungen zurück. Die weiteren 5000 Euro müsse die Frau daher aus eigener Tasche bezahlen. (mwo)

Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg, Az.: 12 U 105/12

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