Klinikpleite

Kein Ausgleich durch das Land

Niedersachsen ist nicht in der Pflicht, nach der Insolvenz Geld aus dem Härtefallausgleich zu zahlen.

Veröffentlicht:

USLAR. Das Land Niedersachsen muss keine Ausgleichsleistungen für die insolvenzbedingte Schließung des Krankenhauses in Uslar (Kreis Northeim) leisten. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg entschieden.

Der 13. Senat bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen.

Die Göttinger Richter hatten im Mai vergangenen Jahres eine Klage des Insolvenzverwalters des Gesundheitszentrums Oberweser gGmbH gegen das niedersächsische Sozialministerium abgewiesen.

Der Insolvenzverwalter hatte gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, die das OVG nun zurückwies. Da der Senat keine Revision zuließ, ist die Entscheidung rechtskräftig.

Das Krankenhaus in Uslar hatte am 1. April 2012 wegen Insolvenz seinen stationären Betrieb einstellen müssen. Der Insolvenzverwalter wollte später das Land zur Zahlung eines Härtefallausgleichs verpflichten.

Er begründete dies mit dem Niedersächsischen Krankenhausfinanzierungsgesetz. Um die Schließung von Krankenhäusern zu ermöglichen, muss das Land Ausgleichszahlungen bewilligen, soweit dies erforderlich ist, um unzumutbare Härten zu vermeiden.

Die Lüneburger Richter verwiesen darauf, dass die Ausgleichsleistungen den Abbau überflüssiger Bettenkapazitäten erleichtern sollen. Dieser Zweck könne nicht mehr erreicht werden, wenn ein Krankenhaus ohnehin insolvenzbedingt schließen müsse.

In diesem Fall verliere die Gewährung von Ausgleichsleistungen ihre Steuerungsfunktion. Es liege auch keine unzumutbare Härte vor.

Die gesetzliche Regelung sei nicht dazu bestimmt, den Krankenhausträger oder dessen Gläubiger vom unternehmerischen Risiko weitgehend freizustellen.

Durch die Klinikschließung hatten 60 Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz verloren. Nur das ambulante MVZ blieb erhalten. (pid)

Az.: 13 LC 107/14

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