KV-Vertreter

Kein Direktzugang zu Therapeuten!

Die Aufwertung nicht-ärztlicher Gesundheitsberufe stößt bei den KV- Vertretern auf Skepsis.

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STUTTGART. Die Vertreterversammlung der KV Baden-Württemberg hat die Einrichtung eines beratenden Vorstandsausschusses für "Angestellte Ärzte und Psychotherapeuten" beschlossen. Die Vertreter stimmten bei ihrer Sitzung am Mittwoch in Stuttgart einem entsprechenden Antrag des Vorstands zu.

Der zurzeit achtköpfige Ausschuss soll den Vorstand in berufspolitischen Fragen beraten und unter anderem Anregungen zu Fortbildungsmöglichkeiten und über zulassungsrechtliche Rahmenbedingungen der Anstellung geben.

Der Vorstand plädierte dafür, den neuen Ausschuss schon im Vorfeld der gesetzlichen Verpflichtung, die laut Versorgungsstärkungsgesetz in Paragraf 79c SGB V vorgesehen ist, einzusetzen.

Einstimmig sprachen sich die Delegierten gegen den Direktzugang von Patienten zu nichtärztlichen Gesundheitsberufen aus. Laut einem Positionspapier der Arbeitsgruppe Gesundheit der Unionsfraktion sollen beispielsweise Physiotherapeuten in der Versorgungskette aufgewertet werden. Die Delegierten warnten, ein Direktzugang produziere "weitere Schnittstellen mit der Gefahr einer erheblichen Kostenentwicklung".

Ebenfalls unisono lehnten die Vertreter es ab, das Kriterium "schwere Verlaufsform" aus den Vorgaben für die Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung (ASV) zu streichen.

Damit würde faktisch die komplette Versorgung chronische Kranker im Rahmen der ASV möglich, hieß es. Bei einer Verlagerung ins Krankenhaus, die flächendeckend gar nicht möglich sei, werde die Versorgung teurer.Sieben Bedingungen formulierten die Vertreter, falls das Kriterium "schwere Verlaufsform" dennoch fallengelassen werden sollte.

So müsste in der ASV wie in der regulären GKV-Versorgung Facharztstatus gelten. Zwingend müsse zudem der Arztfall die Abrechnungsgrundlage in der ASV bilden, die über die KVen laufen solle. Weiterhin heißt es unter anderem, eine Leistungsdynamik aus dem stationären Bereich der ASV dürfe nicht zu einer Verringerung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung führen. (fst)

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