Sozialgericht

Keine Kassenwerbung mit Möbelrabatt

BERLIN (HL). Das Sozialgericht Berlin hat der AOK Bayern untersagt, im Rahmen ihrer Mitgliederwerbung Rabattgutscheine für Einrichtungshäuser oder Freizeitaktivitäten einzusetzen.

Veröffentlicht:

Damit hat das Sozialgericht die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden bestätigt.

Gegen die Werbepraxis der AOK, neue Mitglieder durch Rabatte oder Sonderkonditionen bei Möbelhäusern, Friseuren sowie Berg- und Sommerrodelbahnen zu gewinnen, waren sechs Ersatzkassen vorgegangen, weil das ihrer Auffassung nach gegen die Wettbewerbsregeln der GKV verstößt.

Az. S 81 KR 1280/11

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Klamme Kassen, gestresste Versorger: Gaß und Gassen fordern Reaktionen

„Kontaktgebühr“ beim Arztbesuch und Zuzahlungen in der Klinik

Gesundheitskosten für Bürgergeldbezieher

Krankenkassen gehen gegen die chronische Zechprellerei des Bundes vor

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Neuerungen

Das gilt 2026 bei Abrechnung und Honorar

Lesetipps
Eine Person hält drei Figuren in den Händen

© Suriyo/stock.adobe.com

Man kann nicht nicht führen

Mitarbeiterführung in der Arztpraxis: Tipps für Praxisinhaber

Frau telefoniert

© Matthias Balk / picture alliance

Kontakt mit Patienten

Arztpraxis ohne Telefon: Kann das funktionieren?