Sozialgericht
Keine Kassenwerbung mit Möbelrabatt
BERLIN (HL). Das Sozialgericht Berlin hat der AOK Bayern untersagt, im Rahmen ihrer Mitgliederwerbung Rabattgutscheine für Einrichtungshäuser oder Freizeitaktivitäten einzusetzen.
Veröffentlicht:Damit hat das Sozialgericht die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden bestätigt.
Gegen die Werbepraxis der AOK, neue Mitglieder durch Rabatte oder Sonderkonditionen bei Möbelhäusern, Friseuren sowie Berg- und Sommerrodelbahnen zu gewinnen, waren sechs Ersatzkassen vorgegangen, weil das ihrer Auffassung nach gegen die Wettbewerbsregeln der GKV verstößt.
Az. S 81 KR 1280/11