MVZ-Streit: KV Bayerns sieht sich im Recht

Die KV Bayerns wehrt sich gegen den Vorwurf des MVZ-Bundesverbandes, sie benachteilige Praxen und MVZ mit angestellten Ärzten - und verweist auf die Gesetze.

Von Jürgen Stoschek Veröffentlicht:
Stunden unter der Lupe: Gibt es zweierlei Maß?

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MÜNCHEN. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) hat die Kritik des Bundesverbandes Medizinischer Versorgungszentren (BMVZ) an der Durchführung der Plausibilitätsprüfung und einer angeblichen Diskriminierung angestellter Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren mit Entschiedenheit zurückgewiesen.

Die Kritik des BMVZ sei "inhaltlich unbegründet und zudem ausgesprochen polemisch formuliert", heißt es in einer Stellungnahme des KVB-Vorstandes.

Die KVB sei zur Feststellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung gesetzlich verpflichtet, eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Die Prüfung angestellter Ärzte sei dabei keine bayerische Besonderheit, heißt es dazu in der Stellungnahme.

Arbeitzeit: 520 Stunden statt 780

Die KVB setzt bei angestellten Ärzten in MVZ 520 Stunden Arbeitszeit im Quartal an statt 780 Stunden, wie es bei niedergelassenen Ärzten der Fall ist, wenn es um die Plausi-Zeiten geht.

Nach Ansicht des BMVZ benachteiligt die KVB ärztliche Kooperationen massiv durch die Verkürzung des Aufgreifkriteriums in der Plausibilitätskontrolle bei angestellten Ärzten. Den Einrichtungen drohten dadurch unter anderem hohe Regresse.

Nach Angaben der KVB werden bei den Prüfungen in Bayern alle per Gesetz möglichen Praxisformen gleich behandelt. "Eine Bevorzugung Einzelner gibt es dabei nicht", heißt es in der Erklärung.

Und: Grundsätzlich gelten die Vorgaben der Bundesrichtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Spitzenverbandes Bund der gesetzlichen Krankenkassen gemäß Paragraf 106a SGB V, so die KVB.

KVB: Angaben stehen im Zulassungsbescheid

Mit Einführung der lebenslangen Arztnummer (LANR) würden angestellte und zugelassene Ärzte in Gemeinschaftspraxen und MVZ seit dem Abrechnungsquartal 3/2008 so wie im Gesetz vorgesehen arztbezogenen Zeitprüfungen unterzogen, betont die KVB.

Bei einem ganztägig beschäftigten angestellten Arzt werde als Aufgreifkriterium von einer 40-Stunden-Woche und bei teilangestellten Ärzten von entsprechend weniger ausgegangen.

Im Genehmigungsbescheid des Zulassungsausschusses seien die Arbeitszeiten konkret genannt. Ein (teil-)angestellter Arzt könne aus dem Zulassungsbescheid daher auch entnehmen, in welchem Umfang er an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen darf, erläutert die KVB.

Angestellte Ärzte, die auffällig geworden sind, würden gemäß der Bundesrichtlinie hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeit geprüft, die im Genehmigungsbescheid des Zulassungsausschusses genannt ist.

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