Landessozialgericht

Patientin nicht zu krank für Blindenhund

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CELLE. Eine Gehbehinderung steht einer Versorgung mit einem Blindenführhund grundsätzlich nicht entgegen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Urteil betont. Danach kann gerade für Gehbehinderte ein Hund gegenüber einem Langstock vorteilhaft sein.

Konkret sprach das LSG einer 73-jährigen Frau aus dem Landkreis Uelzen einen Blindenführhund zu. Sie leidet an MS und ist daher beim Gehen auf einen Rollator angewiesen. Zudem ist sie weitgehend blind und hat daher Schwierigkeiten, Eingänge, Briefkästen, Geschäfte und Straßenüberquerungen zu erkennen. Um Hilfe zu bekommen, beantragte sie einen Blindenhund. Die Krankenkasse hielt dies für unwirtschaftlich. Wegen ihrer schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen könne sie einen Blindenhund nicht führen. Auch fehle ihr die nötige Kondition, um einen Hund zu versorgen.

Dem hat das LSG Celle nun widersprochen. Gerade den sonst für blinde Menschen üblichen Langstock könne die Klägerin nicht nutzen, weil sie beim Gehen eine Gehhilfe halten muss. Die Kombination aus Rollator und Blindenhund sei dagegen "technisch realisierbar und für die Klägerin auch praktikabel". Gutachter hätten ihr auch eine ausreichende Grundkonstitution bescheinigt, um einen Hund zu versorgen.

Im konkreten Fall hielten die LSG-Richter es sogar für erforderlich, die Krankenkasse an ihre "Pflicht zur humanen Krankenbehandlung" zu erinnern. Anlass hierzu gab ein Anruf der Kasse bei der Hundeschule: Anstatt die Frau zu unterstützen möge diese sie doch überzeugen, dass sie für einen Hund körperlich ungeeignet ist. Dabei gebe es inzwischen vier Gutachten mit gegenteiligem Ergebnis.(mwo)

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen:

Az.: L 16/1 KR 371/15

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