Präzisere Regeln für Schließung von Krankenkassen

Der Gesetzgeber zieht Schlussfolgerungen aus der Pleite der City BKK und macht neue Vorgaben.

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BERLIN (HL). Bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse sollen die Versicherten ihren kompletten Versicherungsschutz behalten, Leistungserbringer ihren Anspruch auf Vergütung. Dazu haben die Koalitionsfraktionen zu den Beratungen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes eine Reihe von Präzisierungen eingebracht.

So gehen Leistungsentscheidungen (etwa Gewährung von Heilmitteln) der untergegangenen Kasse auf die aufnehmende Krankenkasse über. Davon ausgenommen sind Leistungen, die auf Satzungsregelungen beruhen.

Hat ein Mitglied bei der alten Kasse, die untergegangen ist, einen Wahltarif abgeschlossen und gibt es diesen Wahltarif bei der neuen Kasse in ähnlicher Form, so darf die neue Kasse keine Wartezeiten für Leistungen geltend machen.

Zwischen der Bekanntgabe der Schließung einer Kasse durch das Bundesversicherungsamt und der Schließung selbst müssen acht Wochen liegen. Das soll garantieren, dass betroffene Versicherte ausreichend Zeit haben, sich eine neue Kasse zu suchen.

Erhält der Vorstand einer Kasse einen Schließungsbescheid, muss er jedem Kassenmitglied einen Vordruck mit einer Liste über alternativ wählbare Kassen übermitteln und den Versicherten über die Fristen aufklären. Binnen sechs Wochen muss der Versicherte eine neue Kasse gewählt haben.

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