Beschränkungen wegen Sanktionsregelungen

EuGH: Keine Mitnahme von Bargeld für medizinische Behandlungen in Russland

Medizinische Behandlungen in Russland sind nicht verboten. Wer dafür auf der Reise Bargeld mitführt, muss sich aber an die Sanktionsregelungen halten. Eine Frau, die unter anderem eine Kinderwunschbehandlung anstrebte, musste am Zoll 14.000 Euro abgeben.

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Luxemburg. Die wegen der Russland-Sanktionen bestehenden Beschränkungen für die Ausfuhr von Bargeld nach Russland gelten auch, wenn das Geld für medizinische Behandlungen gelten soll. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg klargestellt.

Im entschiedenen Fall wollte eine Frau fast 15.000 Euro in Banknoten nach Russland mitnehmen. Sie gab an, sie brauche das Geld überwiegend für medizinische Behandlungen, konkret für zahnmedizinische Behandlungen, eine Hormonbehandlung in einer Kinderwunschklinik sowie für eine Folgebehandlung wegen einer Brustoperation in einer Klinik für plastische Chirurgie.

Zoll nahm 14.000 Euro ab

Der Zoll am Flughafen Frankfurt am Main beließ ihr nur rund 1.000 Euro und stellte den Rest sicher. Wegen der Russland-Sanktionen dürfe sie nur Geld für die eigenen Reisekosten mitnehmen. Die Frau klagte, das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main legte den Streit dem EuGH vor.

Der bekräftigte nun die Sanktionsregel. Da die EU Reisen nach Russland selbst nicht beschränkt habe, dürften Reisende das für die Reise und den Aufenthalt erforderliche Bargeld mitnehmen. „Medizinische Behandlungen wie die in Rede stehenden entsprechen jedoch nicht den Erfordernissen, die durch die Reise oder den Aufenthalt veranlasst werden“, betonten die Richter (Az.: C-246/24). Weitere Ausnahmen gebe es nicht.

Formal muss nun abschließend das OLG Frankfurt über den Streit entscheiden. (mwo)

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