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Versorgungsgesetz

Privatklinik sieht Defizite bei Zweitmeinung

Veröffentlicht:

HAMBURG. Gesetzlich Versicherte sollen im Zuge des Versorgungsstärkungsgesetzes (Paragraf 27b) bei bestimmten medizinischen Eingriffen eine unabhängige Zweitmeinung eines Arztes einholen dürfen. So steht es im Gesetzesentwurf.

Nach Auffassung des privaten Krankenhausbertreibers Asklepios Kliniken Hamburg GmbH enthält der Vorschlag zu viele Haken und Ösen. Vor allem die Begrenzung auf vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) festgelegte Eingriffe weiche das Gesetz auf, heißt es.

Die Berufsverbände sollten darauf deutlich energischer hinweisen, bevor das Gesetz in Kraft tritt, fordert Asklepios.

Es sei dem Gesetzgeber mit dem Entwurf nicht gelungen, konkrete gesetzliche Vorgaben für Ärzte, Kliniken und Krankenkassen zu schaffen. Er enthalte zu viele Ausnahmen und verspiele damit die Chance, das seit 1989 bestehende im Sozialgesetzbuch verankerte Recht auf eine zweite ärztliche Meinung als Anspruch ohne Wenn und Aber zu verankern.

Eine Begrenzung des Zweitmeinungsanspruchs im Gesetz auf bestimmte Operationen und Eingriffe sei nicht nachvollziehbar.

Es gehe beim Anspruch auf die Zweitmeinung in erster Linie darum, so Asklepios, dass der Patient eine bessere Entscheidungsgrundlage erhalte und der Arzt eine Absicherung seiner Arbeit.

"Dieses Recht auf Sicherheit und Vertrauen müssen alle Patienten bekommen, denen ein medizinischer Eingriff bevorsteht", fordert Geschäftsführer Dr. Thomas Wolfram.

Die Studie "Zweitmeinungsverfahren aus Patientensicht" von Asklepios und dem IMWF Institut für Management- und Wirtschaftsforschung hatte ergeben, dass jeder Vierte Bundesbürger nicht weiß, dass die Kassen die Kosten für die Zweitmeinung zu tragen haben. (maw)

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