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Reisen in die Neurowelt - nur mit geprüftem Reiseführer

Die Synergetik-Methode zielt auf eine Selbstheilung ab. Wer sie anbietet, benötigt eine Heilpraktikererlaubnis.

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Urteil: Wer die sogenannte Synergetik-Methode anbietet, muss eine Heilpraktikererlaubnis haben.

Urteil: Wer die sogenannte Synergetik-Methode anbietet, muss eine Heilpraktikererlaubnis haben.

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LEIPZIG (mwo). Die sogenannte Synergetik-Methode gilt rechtlich als erlaubnispflichtige Heilkunde. Nach einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig benötigen die angeblichen Heiler daher eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz und müssen die entsprechende Prüfung ablegen.

Vom Begriff her kommt Synergetik aus der Naturwissenschaft. Die Lehre vom Zusammenwirken verschiedener Stoffe und Moleküle übertrug in den 1970er Jahren der Ingenieur Bernd Joschko auf die menschliche Psyche: Auch dort gebe es ein entsprechendes "Selbstorganisationsprinzip".

Die Methode besteht aus einer assoziativen "Innenweltreise", bei der angeblich krankmachende Muster erkannt werden können. Veränderungen der neuronalen Hirnstrukturen sollen Selbstheilungskräfte mobilisieren, die angeblich gegen nahezu alle seelischen und körperlichen Krankheiten helfen, auch bei schweren Erkrankungen wie Krebs.

2004 wollten Synergetik-Vertreter in Goslar ein "Informationscenter" eröffnen und dort ihre "Reisen in die Neurowelt" anbieten.

Das Gesundheitsamt des Landkreises verlangte eine Heilpraktikererlaubnis. Zu Recht, wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied: Die Methode ziele auf Selbstheilung ab und präsentiere sich "als Ersatz für ärztliche Behandlung". Dies könne Patienten "von einem notwendigen Arztbesuch abhalten".

Synergetik-Begründer Joschko will die Niederlage offenbar in einen Erfolg für Werbezwecke ummünzen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Berufe der Synergetik-Therapeuten nun offiziell "als neue Heilberufe bestätigt", heißt es auf seiner Internetseite. Eine 14-tägige Ausbildung kostet 2800, eine 28-tägige 5600 Euro.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts; Az.: 3 C 28.09

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