BSG-Urteil

Richter verweisen GKV-Patient auf reguläre Chemotherapie

KASSEL (mwo). Die Gesetzlichen Krankenkassen müssen weder für die Laserbehandlung von Tumoren noch für eine lokale Chemotherapie aufkommen. Krebspatienten müssen sich nach einem Urteil des Bundessozialgerichts auf eine reguläre Chemotherapie verweisen lassen.

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Krebstherapien müssen gesetzliche Krankenkassen nicht übernehmen, wenn der GBA sie nicht empfohlen hat.

Krebstherapien müssen gesetzliche Krankenkassen nicht übernehmen, wenn der GBA sie nicht empfohlen hat.

© Gina Sanders / fotolia.com

Im Streitfall hatte die inzwischen verstorbene Versicherte 2003 ein Sigmakarzinom operativ entfernen lassen. Zwei Jahre später zeigten sich hepatische und lymphatische Metastasen. Eine deswegen begonnene Chemotherapie brach die damals 78-Jährige ab.

Ihr Hausarzt überwies sie an das Universitätsklinikum Frankfurt. Dort boten ihr die Ärzte zwei neuartige Behandlungen an: eine möglichst weitgehende Abtötung noch verbliebenen Tumorgewebes mit Laser (Laserinduzierte Interstitielle Thermotherapie - LITT) sowie eine Art lokaler Chemotherapie, bei der das Medikament über Katheter gezielt zu den befallenen Körperregionen gepumpt wird (Transarterielle Chemoperfusion - TACP).

Nach Angaben der Klinik wurde die 78-Jährige aufgeklärt, dass die Kassen die Behandlung nicht bezahlen. Die Patientin starb 2008.

Mit seiner Klage verlangt nun ihr Ehemann, dass ihre Kasse die Behandlungskosten von 77.700 Euro übernimmt.

GBA hat keine Empfehlungen für die Therapien abgegeben

Das BSG wies die Klage ab. Für beide Behandlungen gebe es keine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Dies sei aber Voraussetzung dafür, dass die Kassen eine neue Behandlungsmethode bezahlen.

Ein "Systemversagen" oder eine anderweitige Ausnahme liege nicht vor, weil es mit der normalen Chemotherapie eine anerkannte Behandlungsmethode gebe.

Die Laserbehandlung LITT hatte der GBA im Herbst 2005 untersucht; danach sind der Nutzen und die Wirtschaftlichkeit der Methode nicht belegt.

Az.: B 1 KR 6/11 R

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