Urteil

Sozialdaten gehören nicht nur Arbeitgebern

Richter billigen GKV- Versicherter Auskunftsanspruch über Sozialversicherungsbeiträge zu.

Veröffentlicht:

DARMSTADT. Bei berechtigten Zweifeln Versicherter an der Zahlungsmoral ihres Arbeitgebers müssen die Krankenkassen Auskunft über die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge geben.

Auch wenn die Beiträge vom jeweiligen Arbeitgeber kommen, handele es sich hier ebenfalls um Sozialdaten des Versicherten, wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschied. Das Gesetz sehe dann einen Auskunftsanspruch vor.

Im konkreten Fall hatte eine Frau aus dem Landkreis Limburg-Weilburg von früheren Arbeitskollegen erfahren, dass ihr Ex-Arbeitgeber es bei der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht so genau genommen habe.

Sie fragte daher bei ihrer Krankenkasse als zuständiger Einzugsstelle nach, ob alle Beiträge ordnungsgemäß entrichtet worden sind. Die Kasse lehnte die Auskunft ab. Es handele sich hier um Sozialdaten des Arbeitgebers. Ohne dessen Einwilligung dürfe sie diese nicht herausgeben.

Das LSG verwies auf den gesetzlichenAuskunftsanspruch der Arbeitnehmer über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten. Die Sozialbeiträge würden zwar komplett vom Arbeitgeber abgeführt.

Dabei werde der Arbeitnehmeranteil aber aus dem Lohn des Arbeitnehmers erbracht, so dass es sich auch um Sozialdaten des Versicherten handele. Schützenswerte Geheimhaltungsinteressen habe der Arbeitgeber nicht geltend gemacht. (mwo)

Az.: L 8 KR 158/14

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