Sozialgericht bestätigt AOK bei Pflegehilfsmitteln
MÜNCHEN (sto). Pflegehilfsmittel wie zum Beispiel Stehhilfen oder Toilettenstühle dürfen auch dann von der Pflegekasse gezahlt werden, wenn sie nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Pflegeversicherung, sondern dem der Krankenversicherung enthalten sind. Das hat jetzt das Sozialgericht München entschieden.