Sozialgericht kippt Honorarverteilung für 2005

HANNOVER (cben). Das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) hat den Honorarverteilungsvertrag ab dem Jahr 2005 im Falle einer niedergelassenen niedersächsischen Gynäkologin für rechtswidrig erklärt. Die KV Niedersachsen (KVN) wurde verurteilt, das Honorar der klagenden Vertragsärzte neu zu berechnen, erklärte Medizinrechtsanwalt Dr. Oliver Pramann.

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"Das Verfahren hat wegweisende Bedeutung für alle niedergelassenen Vertragsärzte, für die bei der Honorarverteilung Untergruppen gebildet wurden", sagte Pramann zur "Ärzte Zeitung".

In Niedersachsen wurden 2005 die Arztgruppen je nach Fallwert in drei Untergruppen aufgeteilt. Wer im Fallgruppendurchschnitt lag, galt als "U2", wer ihn um mindestens 15 Prozent überschritt, als "U3", wer ihn um mindestens 15 Prozent unterschritt, als "U1". Diese Regelung habe das Sozialgericht (SG) Hannover ausdrücklich gebilligt, hieß es seinerzeit bei der KVN.

Das LSG sieht das nun anders. Über die Urteilsbegründung herrscht aber noch keine Klarheit, denn das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor.

Laut Pramann argumentierte das Gericht, die Untergruppen seien rechtswidrig gewesen, weil die Fallwerte im Fallgruppenschnitt als Grundlage das bestimmte, typische Leistungsspektrum der Praxen verfehlen. Eine Differenzierung innerhalb der Arztgruppen sei zwar möglich, nicht aber aufgrund der bisherigen Fallwerte.

Aufteilung in Untergruppen wohl unkorrekt

Die niedersächsische Regelung entspreche nach Auffassung des LSG nicht den Vorgaben des Beschlusses des Bewertungsausschusses, so Pramann. Die Aufteilung in die Untergruppen sei damit unkorrekt gewesen.

Nach Angaben der KV habe das Gericht erklärt, der durch die Weiterbildungsordnung geprägte Begriff "Arztgruppe" lasse keine Differenzierungen anhand der Leistungsanforderungen zu. Daher habe es die Einteilung in U1 bis U3 als rechtswidrig eingestuft.

"Die Revision wurde zugelassen und wird voraussichtlich beschritten werden", so die KVN. Mit einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes sei innerhalb eines Jahres zu rechnen. 

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